Volketswil

    Verpackungsfehler bei Abstimmungsunterlagen in Volketswil

    Nau.ch Lokal
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    Uster,

    Wie die Gemeinde Volketswil informiert, wurden bei rund fünf Prozent der Stimmbürger die Abstimmungsunterlagen für den 18. Juni 2023 unvollständig zugestellt.

    Der Griespark in Volketswil.
    Der Griespark in Volketswil. - Nau.ch / Manuel Walser

    Seit Jahren lässt die Gemeinde Volketswil das Abstimmungsmaterial erfolgreich über eine externe soziale Einrichtung einpacken.

    Rückmeldungen sowie weiteren Abklärungen zufolge musste festgestellt werden, dass es beim Einpacken der Abstimmungsunterlagen für den Urnengang vom 18. Juni 2023 durch den externen Verpackungsdienstleister zu einem Fehler kam.

    Gemäss aktuellen Informationen wurden die betroffenen Personen (circa fünf Prozent der stimmberechtigten Personen) fälschlicherweise nur mit den Abstimmungsunterlagen der römisch-katholischen Kirchgemeinde bedient.

    Die Gemeinde evaluieret derzeit mit Hochdruck den Umfang des Verpackungsfehlers, um die betroffene Personengruppe möglichst exakt eingrenzen zu können.

    Betroffene mögen sich bei der Gemeindeverwaltung melden

    Die Gemeinde wird sich Anfang der Woche nach Pfingsten 2023 beim betroffenen Personenkreis mit weiteren Informationen und einem persönlichen Schreiben melden.

    Selbstverständlich wird sichergestellt, dass sämtliche stimmberechtigte Personen rechtzeitig über vollständige und korrekte Abstimmungsunterlagen verfügen.

    Die Einwohner werden gebeten, ihre Abstimmungsunterlagen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.

    Wer vom Verpackungsfehler betroffen ist, soll sich bei der Gemeindeverwaltung melden.

    Unterschiedliche Stimmberechtigungen

    Weiter ist zu beachten, dass am Abstimmungssonntag vom 18. Juni 2023 die stimmberechtigen Mitglieder der römisch-katholischen Kirche im Kanton Zürich über die neue Kirchenordnung entscheiden.

    Aufgrund der Konfession bestehen unterschiedliche Stimmberechtigungen.

    Während bei den kommunalen und eidgenössischen Vorlagen und Wahlen nur Schweizer Bürger stimmberechtigt sind, sind römisch-katholische ausländische Staatsangehörige über 18 Jahre mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung bei der Abstimmung über die Kirchenordnung ebenfalls stimmberechtigt.

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