Thun:Gemeinderat wird Entscheid des Regierungsstatthalters anfechten

Stadt Thun
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Thun,

Der Gemeinderat hält den Entscheid des Regierungsstatthalters für nichtig

Strasse (Symbolbild)
Strasse (Symbolbild) - Gemeinde Thun

Der Gemeinderat hält den Entscheid des Regierungsstatthalters zur Fussgängerzone in der Thuner Innenstadt für nichtig. Er wird deshalb beim Regierungsrat die Aufhebung des Entscheides von Amtes wegen beantragen. Das bisherige Verkehrsregime bleibt damit bis zum Entscheid des Regierungsrates unverändert bestehen. Mit Entscheid vom 3. April 2019 hat der Regierungsstatthalter im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens eine Verfügung der Stadt Thun abgeändert und der Stadt Thun Weisungen erteilt (vgl. Medienmitteilung vom 4. April 2019). Der Gemeinderat ist nach sorgfältiger Prüfung dieses Entscheides zum Schluss gekommen, dass der Regierungsstatthalter für einen solchen Entscheid nicht zuständig ist. Es sind zudem wesentliche Verfahrensgrundsätze (wie z.B. die Gewährung des rechtlichen Gehörs) verletzt worden. Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist deshalb nach Auffassung des Gemeinderates qualifiziert fehlerhaft und damit nichtig. Nichtige Verfügungen sind von vornherein rechtsunwirksam und müssen deshalb nicht vollzogen werden. Für ein Tätigwerden des Regierungsstatthalters als Aufsichtsbehörde fehlen mehrere Voraussetzungen (z.B. rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane, ernsthafte Störung oder Gefährdung der ordnungsgemässen Verwaltung). Die Anordnungen des Regierungsstatthalters verletzen zudem die Gemeindeautonomie. Die Stadt Thun hat im Bereich der Verkehrsmassnahmen einen gewissen Spielraum. Die Tatsache, dass das kantonale Tiefbauamt diesen Verkehrsmassnahmen als zuständige Aufsichtsbehörde der Gemeinden im Bereich der Strassengesetzgebung zugestimmt hat, zeigt, dass sich die Stadt Thun im Rahmen dieses Spielraums bewegt. Vom Entscheid des Regierungsstatthalters vom 3. April 2019 sind zahlreiche Verkehrsteilnehmende betroffen. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die vom Regierungsstatthalter geforderte Änderung neu publiziert werden müsste und dass dazu auch wieder die Zustimmung des fachlich zuständigen kantonalen Tiefbauamtes eingeholt werden müsste. Die vom Regierungsstatthalter angeordnete Weisung, die Signalisation der Fussgängerzone bis zum 25. April 2019 (und damit vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist) anzupassen, ist mit diesen knappen Fristen gar nicht korrekt umsetzbar. Der Gemeinderat wird die im Grundsatz beschlossene Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters an einer seiner nächsten Sitzungen behandeln und innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen beim Regierungsrat einreichen. Bis zum Entscheid des Regierungsrates über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gilt das bestehende Verkehrsregime in der Thuner Innenstadt unverändert. Der Gemeinderat ist zuversichtlich, dass der laufende, am 12. November 2018 gestartete, einjährige Probebetrieb in der Thuner Innenstadt (vgl. Medienmitteilung vom 19. Oktober 2018) wie geplant durchgeführt, abgeschlossen und evaluiert werden kann.

 

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