Erneuerungswahl Friedensrichter/-in für die Amtsdauer 2021– 2027

Für die Erneuerungswahl des/der Friedensrichters/in für die Amtsdauer 2021–2027 ist einWahlvorschlag eingereicht worden.

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Die Stadtverwaltung Luzern beschäftigt aktuell 1202 Vollzeitkräfte. (Symbolbild) - Pexels

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 21. August 2020 ist für die Erneuerungswahl des/der Friedensrichters/in für die Amtsdauer 2021–2027 innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:

- Stump Wendt Brigitte, Dr. iur., 1971, Rechtsanwältin/Bezirksrichterin/Friedensrichterin, Uf Haslen 6, 8135 Langnau am Albis (bisher)

In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung (bzw. Art. 7 nGO) § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 23. Oktober 2020 angesetzt, innert welcher der Wahlvorschlag zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Langnau am Albis, Neue Dorfstrasse 14, Postfach 178, 8135 Langnau am Albis, eingereicht werden können. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten unserer Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Der Gemeinderat Langnau am Albis erklärt die/den Vorgeschlagene(n) als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 7. März 2021 eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für den Wahlvorschlag sind auf der Webseite www.langnauamalbis.ch oder bei der Abteilung Präsidiales, E-Mail: [email protected], erhältlich. Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Rechtsgültigkeit hat die amtliche Publikation auf der Webseite der Gemeinde Langnau am Albis (www.langnauamalbis.ch).

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