Der ausserordentliche Staatsanwalt, der durch den Kanton St. Gallen mit der Abklärung des Todesfalls +Ded Gecaj beauftragt worden ist, hat das Strafverfahren abgeschlossen.
Gefängnis
Das Innere eines Gefängnisses. (Symbolbild) - Keystone

Am 19. November 2010 fand ein Mitarbeiter im Gefängnis St. Gallen den Untersuchungshäftling +Ded Gecaj in seiner Zelle tot auf. Gemäss Gutachten der beauftragten Institute für Rechtsmedizin war die Todesart ein Suizid durch Erhängen.

Es ergaben sich für die Rechtsmediziner keine Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung bei diesem aussergewöhnlichen Todesfall. Auf eine Strafanzeige der Angehörigen des Verstorbenen verlangte das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2014 (1C_633/2013), dass gegen die beteiligten Amtsträger des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei.

Das Bundesgericht erwog, dass der Ablauf der Ereignisse die Frage aufwerfe, ob eine Suizidgefahr allenfalls erkennbar gewesen wäre. Es war somit strafrechtlich zu klären, ob für die beteiligten Mitarbeitenden der Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden genügend klare Hinweise für eine mögliche Selbsttötung bestanden.

Keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen

Das aufwändige Beweisverfahren mit diversen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und Konfrontationen ergab schliesslich keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen. Sie waren ihrer Verantwortung, für die Sicherheit und Gesundheit des Häftlings +Ded Gecaj zu sorgen, pflichtgemäss nachgekommen.

Es wurden keine Schutzpflichten verletzt. Im Resultat hat sich somit kein Tatverdacht ergeben.

Mit Verfügungen vom 6. August 2019 hat der ausserordentliche Staatsanwalt das Verfahren nun gegen alle zehn Beschuldigten eingestellt. Die Einstellung des Strafverfahrens kommt einem gerichtlichen Freispruch gleich.

Die Verfügungen sind noch nicht rechtskräftig.

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