Kanton Schwyz: Leinenpflicht bleibt – aber Gemeinden können Freilaufzonen schaffen

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Die kantonsrätliche Kommission unterstützt im Kanton Schwyz einstimmig das revidierte Hundegesetz mit obligatorischen Hundeerziehungskursen.

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Kanton Schwyz: Leinenpflicht bleibt – aber Gemeinden können Freilaufzonen schaffen (Symbolbild) - Keystone

Die kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit hat die Teilrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden vorberaten. Sie spricht sich einstimmig für die Vorlage des Regierungsrates aus.

Der Regierungsrat stellte trotz Ablehnung der Motion M 11/23 (Lockerung der Leinenpflicht für Hunde im Kanton Schwyz) fest, dass ein gewisser gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und kündigte in diesem Zusammenhang eine Teilrevision des Hunde- und Veterinärgesetzes an.

Die vorberatende kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit unterstützt die Gesetzesvorlage des Regierungsrates und überweist sie ohne materielle Änderungsanträge an den Kantonsrat.

Ausnahmen von der Leinenpflicht und Freilaufzonen

Aufgrund von praktischen und rechtlichen Problemen beim Vollzug sollen neu auch Polizei-, Rettungs- und andere Diensthunde sowie Blindenführ-, Behinderten- und Assistenzhunde von der Leinenpflicht befreit sein, soweit dies zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzzwecken erforderlich ist. An der allgemeinen Leinenpflicht im öffentlichen Raum wird jedoch festgehalten.

Die Kommission begrüsst die kompensatorische Schaffung einer Rechtsgrundlage, welche es den Gemeinden ermöglicht, in einem vereinfachten Verfahren Freilaufzonen zu definieren, in denen sich Hunde ohne Leine bewegen können, wie dies die Tierschutzgesetzgebung verlangt.

Definition der Nutzhunde und Hundesteuer

Die klare Definition der Nutzhunde, die in Abstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung um öffentliche Diensthunde, Blindenführ-, Behinderten- und Assistenzhunde sowie Rettungshunde erweitert wird, vereinfacht auch aus Sicht der Kommission die gesetzliche Handhabung der Ausnahmen von der Leinenpflicht und der Besteuerung.

Die Kommission stellt sich hinter den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Steuerrahmen und die damit einhergehenden Vereinfachungen im Vollzug, namentlich die Kompetenzdelegation an den Gemeinderat zur Festlegung der einzelnen Steuersätze und den Wechsel von der Pro-rata- auf eine Jahressteuer.

Obligatorische Hundeerziehungskurse

Die Kommission betrachtet die Einführung von obligatorischen Hundeerziehungskursen als wirkungsvolles Instrument zur Sozialisierung von Hunden und zur Vermeidung von Zwischenfällen im Begegnungsraum mit Menschen und anderen Hunden. Die 18-monatige Frist zur Absolvierung des Hundeerziehungskurses wird, wie vom Regierungsrat ausgeführt, als angemessen und notwendig erachtet, damit der Hund in seiner Entwicklungsphase abgeholt wird und nachhaltig lernen kann. Ebenso kann dadurch das Angebot an innerkantonalen Kursangeboten und die kommunale Kontrolle besser gesteuert werden.

Verzicht auf Rassenverbot und Massnahmen bei verhaltensaufälligen Hunden

Die vom Regierungsrat eingehend dargelegten Argumente gegen die Einführung eines Rassenverbotes überzeugen die Kommission. Stattdessen soll das Augenmerk auf Problemhunde, die es bei allen Rassen gibt, bzw. deren Halter fokussieren. Unbestrittenermassen soll deshalb, aufgrund der vom Bundesgericht verlangten Anforderungen an das Legalitätsprinzip bei Grundrechtseingriffen, im Veterinärgesetz eine formell-gesetzliche Grundlage für alle vom Kantonstierarzt anzuordnenden Massnahmen gegenüber Haltern von verhaltensauffälligen Hunden geschaffen werden.

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