Der Gemeinderat Schübelbach musste die Bewilligung für den Bau von drei Mehrfamilienhäusern in Siebnen erteilen. Er tat dies allerdings nur widerwillig.
Die Gemeinde Schübelbach bei Siebnen.
Die Gemeinde Schübelbach bei Siebnen. - Nau.ch / jpix.ch
Ad

In den Morgenstunden des 14. Mai 2021 wurden in einer generalstabsmässig koordinierten Aktion widerrechtlich drei Gebäude an der Adlerstrasse in Siebnen abgebrochen, wobei aufgrund des gewählten Vorgehens nur bedingt von einem Abbruch gesprochen werden kann. Vielmehr war es eine gezielte Zerstörung der Gebäude mit dem Ziel, so schnell wie möglich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Ein Indiz hierfür ist neben der Vorgehensweise auch, dass der frühe Morgen des Freitags nach Auffahrt für die Aktion gewählt worden war. Ein Tag, an welchem nicht nur zahlreiche Geschäfte, sondern auch die Gemeindeverwaltung Schübelbach geschlossen war.

Strafanzeige eingereicht

Zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Handlungen war die kantonale Denkmalpflege an der Prüfung der Fachgutachten zur Schutzwürdigkeit der drei Gebäude und der daraus resultierenden Frage, in welcher Form die Gebäude geschützt respektive erhalten werden sollen. Während dieser Zeit stand das Baugesuch für die drei Mehrfamilienhäuser, welche den Abbruch der Gebäude bedingen, still.

Gegen den ohne Bewilligung vollzogenen Abbruch der Wohnhäuser hat die Gemeinde Schübelbach im September 2021 zusammen mit dem Kanton Schwyz bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen eingereicht.

«Dreistes Vorgehen»

Nachdem er seine rechtlichen Möglichkeiten abgeklärt und allesamt ausgeschöpft hat, bewilligte der Gemeinderat Schübelbach anlässlich seiner letzten Sitzung den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern an der Adlerstrasse in Siebnen – allerdings nur widerwillig.

«Wir haben diese Bewilligung nur sehr ungern erteilt, da das Vorgehen der Bauherrschaft vorsätzlich und äusserst dreist war», kommentiert Baupräsidentin Valeria Geissbühler den Entscheid des Gemeinderats.

«Aber nachdem der Kanton, in dessen Aufgabenbereich die Denkmalpflege gehört und der demnach primär geschädigt worden ist, den Gesamtentscheid letztlich erteilt hat, blieb uns keine andere Möglichkeit mehr, als die Bewilligung auch von unserer Seite aus zu erteilen. Denn es gilt zwischen den beiden Verfahren zu unterscheiden: Der Gemeinderat ist für das ordentliche und gesetzeskonforme Baubewilligungsverfahren zuständig, das mit dem parallel laufenden Strafverfahren nichts zu tun hat. Dieses fällt einzig und alleine in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.»

Für das Strafverfahren hofft der Gemeinderat Schübelbach, dass sich die widerrechtliche Handlung der Bauherrschaft nicht lohnt und ihr nicht nur ein strafbares Handeln, welches mit höchstens 50'000 Franken geahndet wird, sondern auch die offensichtliche Gewinnsucht nachgewiesen werden kann, bei der gesetzlich kein Höchstbetrag für die Busse vorgesehen ist.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

AuffahrtFrankenSchübelbach