Wie die Gemeinde Schübelbach meldet, wird die Planungszone für verbesserte hygienische Standards in Gemeinschaftsunterkünften ab 20. Oktober 2023 rechtskräftig.
Dorf Schübelbach mit Blick Richtung Siebnen
Dorf Schübelbach mit Blick Richtung Siebnen. - Nau.ch / Gemeinde Schübelbach
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Die Umnutzung von Wohnungen und Zimmern in Altliegenschaften zu Gemeinschaftsunterkünften ist dem Gemeinderat Schübelbach schon länger ein Dorn im Auge.

Liegenschaften, die auf diese Weise umfunktioniert werden, genügen oftmals minimalsten hygienischen Anforderungen nicht.

Müssten doch auch diese neben Schlafräumen zusätzlich Aufenthaltsräume, Kochgelegenheiten und nach Geschlechtern getrennte Wasch- und Duschräumlichkeiten sowie Toilettenanlagen enthalten – und dies alles in Bezug auf die Anzahl Bewohner in hinreichender Zahl und Grösse.

Erfahrungsgemäss werden diese minimalsten Standards von einzelnen Eigentümern und Vermietern nicht eingehalten.

Kampf gegen Gammelhäuser und steigende Rentabilität

Und bei einigen Objekten ist die Bezeichnung «Gammelhäuser» nicht abwegig.

Aber offenbar lässt sich durch solche Umnutzungen trotzdem die Rentabilität einer Altliegenschaft ohne grössere Investitionen massiv steigern.

Um dem entgegenzuwirken, hat der Gemeinderat Schübelbach bereits am 27. Juni 2023 einem Entwurf einer Teilzonenplanung «Gemeinschaftsunterkünfte» zugestimmt und diesen dem Kanton zur Vorprüfung unterbreitet.

Dieses Verfahren konnte zwischenzeitlich ebenso abgeschlossen werden wie das anschliessende Mitwirkungsverfahren, welches vom 8. September bis zum 9. Oktober 2023 durchgeführt worden ist.

Ab 20. Oktober rechtskräftig

Nun wurde verfügt, dass für das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen wird.

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt vom Freitag, 20. Oktober 2023, wird dieser Beschluss rechtskräftig und damit ist die Planungszone für jedermann verbindlich.

Das hat zur Folge, dass keine Bauten und Anlagen mehr erstellt werden und keine Nutzungsänderungen erfolgen dürfen, die dem neuen Artikel des Baureglements widersprechen.

Dieser definiert einerseits den Geltungsbereich («Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehende vermietet werden.»).

Drei Jahre gültig

Andererseits legt er eine Bewilligungspflicht und bauliche Mindestvorgaben («Kochgelegenheit mit Wasseranschluss, abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toilettenanlage, Aufenthaltsraum») fest.

Die Planungszone hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.

Während dieser Frist darf nichts unternommen werden, das der Nutzungsplanung widerspricht.

Einwendungen gegen Schübelbachs Planungszone

Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Schübelbach schriftlich Einsprache erheben.

Einsprachen haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Die Planungszone betrifft lediglich Sachverhalte/(Um-)Nutzungen, die von dieser angedachten Bestimmung betroffen sind oder sein könnten.

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