Schaffhausen lehnt die Initiative gegen Tempo-30-Zone ab
Wie die Stadt Schaffhausen mitteilt, empfiehlt der Stadtrat die Ablehnung der Initiative «Nein zu Tempo 30 auf Hauptstrassen» in einer Volksabstimmung.

Der Stadtrat lehnt die Initiative «Nein zu Tempo 30 auf Hauptstrassen» ab. Die Höchstgeschwindigkeit auf Hauptstrassen wird durch übergeordnetes Recht geregelt, sodass die Stadt nicht frei über Tempo 30 entscheiden kann.
Dies legt der Stadtrat in seiner Botschaft zur Initiative an den Grossen Stadtrat dar und empfiehlt, die Initiative dem Volk ohne Gegenvorschlag zu unterbreiten und zur Ablehnung zu empfehlen.
Die Initiative «Nein zu Tempo 30 auf Hauptstrassen» verlangt, dass auf verkehrsorientierten Strassen in der Stadt Schaffhausen, abgesehen von klar definierten Ausnahmen, ein Tempolimit von nicht weniger als 50 Stundenkilometern gelten soll.
Dies soll in einem neuen städtischen Verfassungsartikel verankert werden. Die Initiative wurde von der FDP lanciert und am 9. Juli 2022 mit 1468 gültigen Unterschriften eingereicht.
Das übergeordnete Recht zwingt die Behörden auf Einzelfallprüfung
Der Stadtrat ist der Ansicht, dass die Initiative zwar formell als gültig eingestuft werden kann, inhaltlich empfiehlt er aber, der Initiative aus mehreren Gründen nicht zuzustimmen.
Der Bund hat sowohl den Grundsatz Tempo 50 innerorts geregelt als auch klar definierte Bedingungen, wann davon abgewichen werden kann und muss.
Das übergeordnete Recht zwingt die Behörden, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 angezeigt ist.
Die Stadt Schaffhausen kann nicht Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen generell ausschliessen oder weniger weitreichende «Ausnahmen» anwenden als jene, welche bereits in der Signalisationsverordnung geregelt sind.
Der Stadtrat stützt sich bei der Anordnung auf das übergeordnete Recht
Es gibt zwingende Gründe, auch auf verkehrsorientierten Strassen Tempo 30 anzuordnen, etwa, wenn Anwohner von übermässigem Lärm betroffen oder wenn übrige Verkehrsteilnehmende (insbesondere Fussgänger oder Velofahrer) stark gefährdet sind.
In der Praxis würde sich nichts ändern, da der neue Verfassungsartikel nur wiederholen würde, was durch Bundesrecht bereits definiert ist.
Der Stadtrat stützt sich bei der Anordnung von Temporeduktionen auf das übergeordnete Recht sowie auf fachliche Beurteilungen zur Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit.
Der Stadtrat empfiehlt dem Grossen Stadtrat in seiner Botschaft, die Initiative ohne Gegenvorschlag mit der Empfehlung auf Ablehnung der Volksabstimmung zu unterbreiten.