Neuhausen am Rheinfall: Gemeinderat empfiehlt Nein zur Veloinitiative

Die Veloinitiative in Neuhausen am Rheinfall ist gültig. Der Gemeinderat empfiehlt aber Ablehnung und stellt ihr einen eigenen Verfassungsartikel gegenüber.

Neuhausen am Rheinfall
Neuhausen am Rheinfall: Gemeinderat empfiehlt Nein zur Veloinitiative (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Die Initiative «für ein sicheres Velowegnetz» (Veloinitiative) ist am 20. Februar 2026 mit 259 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Die Initiative hat folgenden Wortlaut: Die Verfassung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall (NRB 101.000) wird wie folgt geändert:

Art. 3b (neu)

Die Gemeinde sorgt bis 2035 für die lückenlose Erreichbarkeit aller Quartiere über ein sicheres und durchgehendes Velowegnetz. Die Planung erfolgt unter Einbezug der Verkehrsknoten und strebt von der übrigen Fahrbahn abgesetzte, kreuzungsarme und vortrittsberechtigte Veloverbindungen an.

2. Gültigkeit

Die Unterschriftenbogen für die Initiative erfüllen die Formvorschriften für das Volksbegehren.

Die vorliegende Volksinitiative ist mit 259 Unterschriften gültig eingereicht worden. Für die Gültigkeit eines Initiativbegehrens sind wenigstens 200 Unterschriften von Stimmberechtigten einzureichen. Der Gemeinderat hat die Initiative am 3. März 2026 als zustande gekommen erklärt.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall steht den Stimmberechtigten das Initiativrecht zu für die Schaffung von Einrichtungen, zum Erlass beziehungsweise zur Abänderung oder Aufhebung von Normen der Verfassung oder von Verordnungen.

Die Volksinitiative «für ein sicheres Velowegnetz» (Veloinitiative) fordert eine Ergänzung der Gemeindeverfassung, was zulässig ist.

Die Gültigkeit einer Volksinitiative setzt sodann voraus, dass sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst, durchführbar ist und die Einheit der Form und der Materie wahrt. Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, so erklärt sie der Einwohnerrat für ungültig.

Der Initiativtext ist in Ziff. 1 aufgeführt. Er verlangt die Einführung eines neuen Artikel 3b der Gemeindeverfassung. Die Gemeinde soll verpflichtet werden bis 2035 für die lückenlose Erreichbarkeit aller Quartiere über ein sicheres und durchgehendes Velowegnetz sorgen.

Die Planung soll unter Einbezug der Verkehrsknoten erfolgen und von der übrigen Fahrbahn abgesetzte, kreuzungsarme und vortrittsberechtigte Veloverbindungen anstreben.

Das Initiativbegehren, das in der Form der ausformulierten Gesetzesinitiative abgefasst ist, wahrt sowohl die Einheit der Form als auch die Einheit der Materie. Die Einheit der Form ist gemäss dem Wahlgesetz des Kantons Schaffhausen gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist. Die Initiative ist in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs gehalten und erfüllt damit die Einheit der Form.

Die Einheit der Materie ist gemäss dem Wahlgesetz des Kantons Schaffhausen gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Grundsatz der Einheit der Materie soll sicherstellen, dass mit einer Initiative nicht verschiedene Anliegen vorgebracht werden, die nichts miteinander zu tun haben. Aus diesem Grund müssen alle Teilbegehren einer Initiative stets in einem engen Sachzusammenhang stehen.

Die vorliegende Initiative umfasst nicht mehrere Teile, sondern nur einen. Der geforderte Sachzusammenhang wird daher durch die Initiative gewahrt, weshalb die Initiative für sich einheitlich in der Materie ist. Im Übrigen ist kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht erkennbar und die Initiative ist auch nicht undurchführbar, das Anliegen kann faktisch vollzogen werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Volksinitiative weder einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Form oder der Materie darstellt oder gegen übergeordnetes Recht verstösst noch undurchführbar ist. Die Volksinitiative ist somit gültig.

3. Die Initiative, Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob die Initiative angenommen oder abgelehnt werden soll, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

3.1. Nationale und kantonale Vorgaben

Mit der Annahme des direkten Gegenentwurfs zur Velo-Initiative auf Bundesebene am 23. September 2018 wurde die Förderung des Veloverkehrs auf Verfassungsstufe verankert. Bund und Kantone sind seither verpflichtet, Velowege zu planen, zu koordinieren und zu fördern.

Gestützt darauf wurde das Bundesgesetz über die Velowege (Veloweggesetz) erlassen, welches am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Dieses verpflichtet insbesondere die Kantone, Velowegnetze zu planen und festzulegen sowie bestehende Lücken und Schwachstellen zu beheben.

Im Kanton Schaffhausen sind die übergeordneten Velorouten im kantonalen Richtplan sowie im Strassenrichtplan abgebildet. Diese umfassen sowohl Alltagsrouten als auch touristische Verbindungen. Ergänzend liegen Schwachstellenanalysen vor, welche Handlungsbedarf und Prioritäten aufzeigen.

Die entsprechenden Planungsinstrumente sind behördenverbindlich und bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung der Veloinfrastruktur.

3.2. Kommunale Vorgaben (Strassenrichtplan)

Auf kommunaler Ebene sind die relevanten Verbindungen im kommunalen Strassenrichtplan festgelegt. Dieser zeigt die Erschliessung der Quartiere sowohl für den Alltagsverkehr als auch für touristische Nutzungen auf.

Der kommunale Strassenrichtplan wird derzeit durch den Kanton geprüft und voraussichtlich in den kommenden Monaten genehmigt. Nach erfolgter Genehmigung ist vorgesehen, die identifizierten Schwachstellen schrittweise zu beheben und das Fuss- und Velowegnetz gezielt weiterzuentwickeln.

Diese Weiterentwicklung erfolgt insbesondere im Rahmen von Agglomerationsprogrammen sowie durch konkrete Strassenraumprojekte. Zu nennen sind unter anderem die geplanten (und teilweise bereits erfolgten) Aufwertungen im Bereich:

Äussere Zentralstrasse (umgesetzt)
Langrietstrasse (umgesetzt)
Weinbergstrasse (umgesetzt)
Bad. Bahnhofstrasse
Innere Klettgauerstrasse
Rheinhof
Verkehrsführung Nord (Knoten Kreuzstrasse, Engestrasse)
Rosenbergstrasse
Schaffhauserstrasse
Gleisweg
Oberbergweg

In diesen Projekten wird der Strassenraum jeweils neu organisiert und – soweit möglich – zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs aufgewertet. Die entsprechenden Massnahmen sind mit erheblichen Investitionen verbunden; insgesamt ist in den kommenden Jahren von einem Investitionsvolumen in der Grössenordnung von 10 – 20 Mio. Franken auszugehen.

3.3. Vor- und Nachteile

Für die Initiative sprechen folgende Überlegungen:

Die Initiative setzt ein klares und ambitioniertes Ziel für die Förderung des Veloverkehrs Sie stärkt die Verkehrssicherheit und die Attraktivität des Veloverkehrs als umweltfreundliche Mobilitätsform Ein durchgehendes Velowegnetz kann einen Beitrag zur Entlastung des motorisierten Verkehrs leisten Die Initiative entspricht grundsätzlich den übergeordneten Zielsetzungen von Bund und Kanton Gegen die Initiative sprechen folgende Überlegungen:

Der erste Teil der Initiative «Die Gemeinde sorgt bis 2035 für die lückenlose Erreichbarkeit aller Quartiere über ein sicheres und durchgehendes Velowegnetz» wird mit der Erstellung des Strassenrichtplans planerisch festgelegt und mit der sukzessiven Umsetzung der entsprechenden Schwachstellen vervollständigt Eine Umsetzung aller Massnahmen bis ins Jahr 2035 ist nicht realistisch. Gerade für grössere Projekte (bspw. AP-Projekte) besteht eine längere Vorlaufzeit Die Initiative enthält sehr weitgehende und starre Vorgaben (insbesondere bezüglich durchgehender, abgesetzter und vortrittsberechtigter Verbindungen).

Diese lassen sich in der bestehenden Siedlungsstruktur teilweise nicht umsetzen (fehlende Strassenraumbreite) In vielen Strassenräumen besteht ein erheblicher Nutzungskonflikt zwischen motorisiertem Individualverkehr, öffentlichem Verkehr, Veloverkehr und Fussverkehr. Der vorhandene Raum ist begrenzt und muss sorgfältig aufgeteilt werden Die Initiative berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten und bestehenden Einschränkungen (z. B. enge Strassenräume, bestehende Bebauung, topografische Verhältnisse) zu wenig.

Die Umsetzung würde teilweise unverhältnismässige Eingriffe in bestehende Verkehrsführungen erfordern und könnte zu Zielkonflikten mit anderen wichtigen Anliegen (z. B. Erschliessung, ÖV-Betrieb) führen Die Gemeinde ist bereits heute aktiv und verfolgt mit den bestehenden Planungsinstrumenten und Projekten eine schrittweise und realistische Verbesserung der Situation Vor diesem Hintergrund erachtet der Gemeinderat die Zielsetzung der Initiative grundsätzlich als richtig, die gewählte Umsetzung jedoch als zu wenig flexibel und nicht ausreichend auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt.

4. Der Gegenvorschlag

Die Förderung eines sicheren und durchgehenden Velowegnetzes entspricht den Zielsetzungen von Bund, Kanton und Gemeinde. Gleichzeitig enthält die Initiative jedoch sehr weitgehende und teilweise starre Vorgaben, welche den erforderlichen Handlungsspielraum bei der konkreten Umsetzung erheblich einschränken würden. Der Gemeinderat erachtet es deshalb als zweckmässig, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Der Gegenvorschlag ermöglicht es, die zentralen Anliegen der Initiative aufzunehmen und auf Verfassungsstufe zu verankern, gleichzeitig aber eine situationsgerechte und realistische Umsetzung sicherzustellen. Insbesondere kann damit den unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten sowie den vielfältigen Anforderungen an den öffentlichen Raum besser Rechnung getragen werden. Zudem wird damit sichergestellt, dass auch der Fussverkehr als gleichwertiger Bestandteil der Mobilität in die Überlegungen einbezogen wird.

Der Gemeinderat beantragt deshalb der Initiative folgenden Gegenvorschlag gegenüberzustellen:

Art. 3b (neu) – Fuss- und Veloverkehr

Die Gemeinde sorgt für die sichere und möglichst durchgehende Erreichbarkeit aller Quartiere über ein zusammenhängendes Fuss- und Velowegnetz. Die Planung erfolgt unter Einbezug der Verkehrsknoten und berücksichtigt die Verkehrssicherheit sowie die örtlichen Gegebenheiten.

5. Würdigung

Der Gemeinderat anerkennt die mit der Initiative verfolgte Zielrichtung. Die Förderung eines sicheren und möglichst durchgehenden Velowegnetzes sowie die gute Erreichbarkeit aller Quartiere sind zentrale Elemente einer zeitgemässen und nachhaltigen Verkehrspolitik und entsprechen den Zielsetzungen von Bund, Kanton und Gemeinde.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Gemeinde mit dem Strassenrichtplan und der Schwachstellenanalyse bereits ein Instrument zur Verfügung hat, mit welchem die lückenlose Erreichbarkeit aller Quartiere über ein sicheres und durchgehendes Velowegnetz sichergestellt werden soll. Die Annahme der Initiative mit ihren konkreten Vorgaben würde den erforderlichen Handlungsspielraum bei der Umsetzung erheblich einschränken. Insbesondere die geforderte Ausgestaltung der Veloverbindungen lässt sich aufgrund der bestehenden Siedlungsstruktur und der begrenzten Platzverhältnisse nicht überall realisieren.

Zudem ist eine Umsetzung aller Massnahmen bis 2035 nicht möglich. Der öffentliche Raum ist vielfältigen Nutzungsansprüchen ausgesetzt. Neben dem Veloverkehr sind auch der Fussverkehr, der öffentliche Verkehr sowie der motorisierte Individualverkehr auf eine funktionierende Infrastruktur angewiesen.

Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die angestrebten Ziele am wirksamsten erreicht werden können, wenn die konkrete Ausgestaltung der Infrastruktur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten erfolgt. Starre Vorgaben auf Verfassungsstufe sind hierfür nicht geeignet.

Mit dem vorliegenden Gegenvorschlag werden die zentralen Anliegen der Initiative aufgenommen und verbindlich verankert. Gleichzeitig wird der notwendige Spielraum geschaffen, um situationsgerechte, ausgewogene und finanziell tragbare Lösungen zu entwickeln. Der Gegenvorschlag ermöglicht es, die Weiterentwicklung des Fuss- und Velowegnetzes konsequent voranzutreiben und dabei die unterschiedlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat erachtet den Gegenvorschlag deshalb als die zweckmässigere und langfristig tragfähigere Lösung und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und dem Gegenvorschlag zuzustimmen.

Art. 3b (neu) – Fuss- und Veloverkehr

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