Schaffhausen

    Der Kanton Schaffhausen plant die Anpassung des KVG-Dekrets

    Wie der Kanton Schaffhausen mitteilt, plant der Regierungsrat eine Änderung des Dekretes über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes.

    Die Stadtverwaltung Schaffhausen (Bereich: Finanzen, Polizei und Personal).
    Die Stadtverwaltung Schaffhausen (Bereich: Finanzen, Polizei und Personal). - Nau.ch / Miriam Danielsson

    Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat eine entsprechende Vorlage überwiesen.

    Dabei geht es um eine Reduktion der Grundabzüge, welche für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) zur Anwendung gelangen.

    Die Anpassung ist notwendig, weil die gemäss der kantonalen Steuergesetzrevision erhöhten Versicherungsabzüge zu einer Erhöhung der IPV-Summe führen.

    Die Steuerentlastung von 2022 wirkt sich auf die Berechnung der IPV aus

    Diese Dekretsanpassung soll vorgezogen werden, da für die Berechnung der IPV im Jahr 2024 die definitive Steuerveranlagung 2022 massgebend ist.

    Die Steuerentlastung wurde auf die Veranlagungsperiode 2022 eingeführt und wirkt sich nun auf die Berechnung der IPV aus.

    Nachdem die geplante Teilrevision des kantonalen KVG (Umsetzung der beiden vom Kantonsrat erheblich erklärten Motionen zur IPV) frühestens 2025 in Kraft treten kann, muss eine Übergangslösung auf Dekretsstufe realisiert werden.

    Das Reineinkommen gilt als anrechenbares Einkommen

    Gemäss dem kantonalen Krankenversicherungsgesetz kann der Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen.

    Als anrechenbares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korrigiert um gewisse Elemente.

    Mit der in der Volksabstimmung am 13. Februar 2022 gutgeheissenen Steuergesetzrevision wurden die Versicherungsabzüge erhöht und die Entlastungsabzüge temporär erhöht.

    Diese steuerlichen Massnahmen beeinflussen die Höhe der ausbezahlten IPV.

    Simulationsberechnungen zeigen eine Erhöhung von bis zu fünf Millionen Franken

    Erstens reduziert die Erhöhung der Versicherungsabzüge das Reineinkommen der Steuerpflichtigen und senkt damit direkt das anrechenbare Einkommen.

    Zweitens kann das tiefere Reineinkommen dazu führen, dass einerseits die bisherigen Entlastungsabzüge, die auf den Reineinkommen basieren, erhöht werden und andererseits zusätzliche Personen in den Genuss des Entlastungsabzuges kommen.

    Die Simulationsberechnungen zeigen, dass die Reduktionen im Steuerrecht eine Erhöhung der IPV in der Höhe von etwa 4,5 Millionen bis 5 Millionen Franken zur Folge haben würden.

    Um die Auswirkungen der Steuerentlastungen bei der IPV aufzufangen, sollen die Grundabzüge gekürzt werden.

    Einzelne Personen und Haushalte werden berechnungsmässig schlechter gestellt

    Vorgeschlagen wird eine Reduktion der Grundabzüge bei der IPV von 16'000 Franken bei Haushalten mit Kindern auf 9000 Franken und bei den übrigen Haushalten von 8000 Franken auf 4500 Franken.

    Damit werden die Auswirkungen der Steuerentlastung bei der IPV aufgefangen.

    Der Regierungsrat erachtet die dadurch erreichte Kostenneutralität angesichts der finanziellen Belastung von Kanton und Gemeinden als geboten.

    Aufgrund der Berechnungsunschärfe ist davon auszugehen, dass einzelne Personen und Haushalte berechnungsmässig schlechter gestellt werden als vorher wie auch umgekehrt.

    Sozialhilfeempfänger sind von der Änderung nicht betroffen

    Vor dem Hintergrund der laufenden Teilrevision des kantonalen KVG dürfte sich die steuertechnisch begründete Anpassung bei der IPV auf ein, maximal zwei Jahre beschränken.

    Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen sind von der Änderung nicht betroffen.

    Da für die IPV bisher auch drei Veranlagungsjahre herangezogen werden können, müssten in Einzelfällen ohne Dekretsanpassung im IPV-Jahr 2024 Steuerjahre berücksichtigt werden, die nicht den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

    Dies wäre ungerecht gegenüber den Bezügern. Deshalb soll neu sichergestellt werden, dass nur die definitive Steuerveranlagung des zweiten dem IPV-Jahr vorangehenden Jahres massgebend sein soll. Also somit das Steuerjahr 2022 im IPV-Jahr 2024.

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