Amriswil wird zum Erben

    Amriswil erbt rund 360'000 Franken infolge der gesetzlichen Erbfolge. Gibt es keine Verwandten, erbt die Wohngemeinde.

    Lohn aargauer Spitalangestellte
    Schweizer Banknoten. (Symbolbild) - keystone

    Wie die Gemeinde Amriswil mitteilt, sind es seltene Fälle, in denen eine verstorbene Person weder erbberechtigte Familienmitglieder noch ein Testament hinterlässt. Erbberechtigt wird folglich das Gemeinwesen, beziehungsweise die Politische Gemeinde. Im aktuellen Jahr ist dies in Amriswil bisher gleich zweimal aufgetreten. Aus der Erbschaft einer verstorbenen Frau und aus jener eines verstorbenen Mannes erbt die Stadt insgesamt rund 360'000 Franken. Die Erbschaft wird als ausserordentlicher Ertrag in die Erfolgsrechnung 2021 fliessen.

    Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad

    Laut Vermögenszentrum hinterlassen viele Personen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen erhalten soll. In so einem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand.

    Der hinterbliebene Ehepartner hat eine Sonderstellung: Ihm steht auf jeden Fall ein bestimmter Anteil am Nachlassvermögen seines verstorbenen Ehepartners zu. Die übrigen erbberechtigten Personen sind in drei Stämme eingeteilt. Innerhalb eines Stammes erbt zuerst die oberste Generation. Sind diese Erben gestorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle.

    Der Staat erbt bei nicht vorhandenen gesetzlichen Erben

    Nur wenn der Verstorbene keine direkten Nachkommen hinterlässt, kommen die Erben des 2. Stammes zum Zug. Zuerst die Eltern. Grosseltern und andere Verwandte des 3. Stammes erben nur, wenn es weder im 1. noch im 2. Stamm überlebende Erben gibt. Die gesetzliche Erbberechtigung endet mit dem Stamm der Grosseltern. Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind also die Haupterben. Der Konkubinatspartner, Stiefkinder oder Freunde gehen leer aus, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt.

    Sind keine gesetzlichen Erben bekannt, fällt das Vermögen an den Staat, meistens an die Wohngemeinde und an den Kanton. Die gesetzliche Erbfolge definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht.

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