Pfeffingen: Bedingtes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

Gemeinde Pfeffingen
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Birseck,

Aufgrund der Niederschläge der vergangenen Tage wurde die Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft neu beurteilt und von gross auf erheblich reduziert.

Waldbrand. - Keystone

Per heute Mittwoch, 5. August 2020, 12.00 Uhr wird das verhängte absolute Feuerverbot gelockert und ein bedingtes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern verfügt. Die Niederschläge der letzten Tage und die gesunkenen Temperaturen haben die Waldbrandgefahr verringert, jedoch nicht zu einer vollständigen Entspannung der Lage im Wald geführt.

Die Streuschicht ist feucht, jedoch sind die darunterliegenden und tieferen Bodenschichten weiterhin trocken. Die Waldbrandgefahrenstufe wird auf Stufe 3 (erheblich) herabgestuft.

Aufgrund dessen wird das verhängte absolute Feuerverbot gelockert und neu ein bedingtes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern erlassen. Es gelten bis auf Widerruf folgende Regelungen:

– Es ist verboten im Wald und an Waldrändern ausserhalb von festeingerichteten Feuer- und Grillstellen Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für selbst errichtete Feuerstellen und Feuer-schalen sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art.

– Bei Feuern ausserhalb festeingerichteter Feuer- und Grillstellen ist ein Mindestabstand von 50 Meter zum Waldrand einzuhalten.

– Es ist verboten Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

– Funkenwurf ist sofort zu löschen.

Feuer sind vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig zu löschen.

– Bei starkem oder böigem Wind ist auf das Entfachen von Feuer zu verzichten.

– Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten.

Wasserentnahme

Aufgrund der Niederschläge der vergangenen Tage hat die Wasserführung der Bäche im Baselbiet leicht zugenommen. Gegenwärtig sind bewilligte Wasserentnahmen teilweise möglich.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Wasserführung bereits wieder rückläufig ist und bewilligte Wasserentnahmen in wenigen Tagen wiederum nur noch in der Birs und im Rhein möglich sein werden. Achtung: Wasserentnahmen, welche den Gemeingebrauch überschreiten, sind nur mit einer Bewilligung des Kantons und unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben erlaubt.

Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte, zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne.

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