Wie die Gemeinde Buchs ZH bekannt gibt, besteht vom 1. April bis 31. Juli 2024 eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand zum Schutz der Wildtiere.
Landschaftsbild in Buchs (ZH) bei Regensdorf.
Landschaftsbild in Buchs (ZH) bei Regensdorf. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren.

Frei laufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht.

Freilaufregelungen ausserhalb der festgelegten Zeiten

Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet. Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Ausnahmen von der Leinenpflicht für bestimmte Hunde

Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht.

Zu den Jagdhunden zählen einsatzfähige Hunde oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung stehen und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.

Zu den Rettungshunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind.

Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.

Temporäre Einzäunung als Ausnahme

Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.

Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht.

Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun.

Verstösse werden geahndet

Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet.

Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Ranger).

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