Wie die Gemeinde Buchs ZH schreibt, sind Eigentümer verpflichtet, Pflanzen, welche in den öffentlichen Raum hineinragen, zurückzuschneiden.
Die Gemeindeverwaltung Buchs (ZH).
Die Gemeindeverwaltung Buchs (ZH). - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen sowie Plätzen werden aufgefordert, die Pflanzen (wie Bäume, Äste, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen), welche in den öffentlichen Raum hineinragen, zurückzuschneiden.

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf das Lichtraumprofil zu erfolgen.

Bei Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter und seitlich mindestens 0,5 Meter freigehalten werden.

Signalisationen und Hydranten freihalten

Bei Fuss- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,65 Meter und seitlich mindestens 0,3 Meter freigehalten werden.

Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten muss das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,6 und 3 Meter über der Fahrbahn hindernisfrei sein.

Bäume und Bepflanzungen dürfen Strassen- und Wegbeleuchtungen, Signalisationen und Hydranten nicht beeinträchtigen.

Die Lichtraumprofile an Strassen, Fuss- und Radwegen sowie Plätzen sind durch die Eigentümer dauernd freizuhalten.

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