Eschenbach: Gesetzesänderung für Lottoveranstaltungen
Infolge Gesetzesanpassungen des Kantons St. Gallen hat sich die Bewilligungspflicht für Tombolas und Lottoveranstaltungen geändert.

Tombolas und Lottoveranstaltungen von Vereinen oder gemeinnützigen Stiftungen benötigen neu keine Bewilligung mehr, wenn die Plansumme (Summe der Verkaufspreise aller Lose bzw. Einsatzkarten) Fr. 50'000.– nicht übersteigt. Tombolas oder Lottoveranstaltungen von anderen Veranstaltern sind immer bewilligungspflichtig.
Sollte eine Bewilligung notwendig sein, ist die Gebühr nicht mehr von der Verlosungssumme abhängig.