Füllinsdorf weist auf Bestimmungen des Jagdgesetzes hin
Wie die Gemeinde Füllinsdorf mitteilt, haben alle Hunde- und Katzenbesitzer die Pflicht, die Vorschriften während der Brut- und Setzzeit einzuhalten.

Laut § 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen sind während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen.
Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen.
Im Wald wildernde beziehungsweise streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.
Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen
Einen durch Hunde verursachten Schaden am Wildbestand hat der Halter der Pachtgesellschaft zu vergüten.
Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.
Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.
Brut- und Setzzeit
Mit dem Frühling beginnt auch die Zeit der Geburt und Aufzucht der Jungtiere in Wald und Feld.
Gerade Waldränder sind ein äusserst sensibler und wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Vögel, Rehkitze und Junghasen.
Vom 1. April bis 31. Juli gilt deshalb zu deren Schutz die gesetzliche Leinenpflicht für Hunde.
Aus Rücksicht auf die Wildtiere soll möglichst auf störende Aktivitäten in sensiblen Bereichen, während der Dämmerung und in der Nacht, verzichtet werden.
Der gleiche Schutz gilt auch gegenüber den Pflanzen
Aber nicht nur die Tiere brauchen Schutz: Die jungen Blumen, Kräuter und Bäumchen, die neben den Wegen spriessen, sind sehr trittempfindlich.
Die Waldbesucher werden deshalb gebeten, auf den Waldwegen zu bleiben, Waldränder zu meiden und die Dämmerungs- und Nachtzeiten den Tieren im Wald zu überlassen.










