Bundesgericht

    Bundesgericht weist Rekurs von Maskenverweigerer aus Russikon ab

    Gemeinde Russikon
    Gemeinde Russikon

    Pfäffikon,

    Am 7. Dezember 2020 wurde einer Person in Russikon wegen Maskenverweigerung der Zutritt verwehrt. Sie erhob Rekurs. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

    Coronavirus
    Eine Frau mit Maske. (Archivbild) - keystone

    Wegen einer Maskenverweigerung wurde einer stimmberechtigten Person an der Gemeinde­versammlung vom 7. Dezember 2020 der Zutritt zur Versammlung verwehrt. Dagegen erhob diese Person Rekurs. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde abgewiesen.

    Am 7. Dezember 2020 fand im Riedhus Russikon die Budget-Gemeindeversammlung statt. Dabei wurde ein Schutzkonzept zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus angewendet.

    Einer stimmberechtigten Person wurde der Zutritt zur Versammlung verweigert, da diese Per­son sich unter Vorlage eines mit Sach- und Rechtsattest bezeichneten Dokuments weigerte, vorschriftsgemäss eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Gemeindeversammlung stimmte in der Folge den traktandierten Geschäften einstimmig oder mit einer Gegenstimme zu.

    Rekurs abgewiesen

    Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 wies der Bezirksrat Pfäffikon einen Rekurs der stimmberechtig­ten Person ab, mit dem sinngemäss die Aufhe­bung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie deren Wiederholung beantragt wurde. Am 18. Februar 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine bei ihm erhobene Beschwer­de der stimmberechtigten Person teilweise gut, indem es entschied, dass die Verfahrenskosten vor dem Bezirksrat auf die Staatskasse genommen würden, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

    Die stimmberechtigte Person gelangte in der Fol­ge an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 wurde diese Beschwerde durch das Bundes­gericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 500'00 Franken werden der Beschwerde führenden Person auferlegt.

    Keine Untersuchung wegen Nötigung

    Ebenfalls wurde von der gleichen Person gegen den Gemeindeschreiber eine Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat keine Untersuchung anhand genommen bzw. eine solche mit einer Nichtannahmeverfügung abgelehnt.

    Die Verfahrenskosten wurden von der Staatskasse übernommen.                              

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