Ufersanierung in Olten schafft Fakten in Rechtsstreit

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Olten,

Wie die Stadt Olten informiert, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Verfahren gegen die Baubewilligung als gegenstandslos beurteilt.

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Blick auf die Stadt Olten. - Drone Air Media

Am Ursprung stand ein Gesuch der Stadt Olten beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn für eine Uferschutz- und Freizeitanlage: Die bestehende, baufällige Ufermauer am linken Aareufer zwischen der Gäubahnbrücke und der Badi sollte saniert und gleichzeitig die Freizeitnutzung des Aareufers aufgewertet werden.

Das Gemeindeparlament hatte dafür im Rahmen des Budgets 2019 einen Kredit von 1,68 Millionen Franken genehmigt.

Gegen dieses Bauvorhaben, insbesondere gegen die geplanten neuen Treppenabgänge und die Sitzplatzstufen über der Ufermauer, erhob eine Anwohnerin Einsprache.

Der Kanton wies die Einsprache ab und erteilte im Dezember 2020 die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, die fischereirechtliche und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sowie die Rodungsbewilligung für die Ufervegetation.

Die Beschwerde ging ans Bundesgericht

Im Januar 2021 erteilte in der Folge die städtische Baukommission die Baubewilligung.

Die Anwohnerin gelangte daraufhin ans Verwaltungsgericht und – als dieses ihre Beschwerde abwies – ans Bundesgericht.

Sie wandte sich dabei nicht gegen die Ufersicherung an sich und auch nicht gegen die neue Ein- und Auswässerungsstelle, sondern einzig gegen die neuen Sitzmöglichkeiten und die in diesem Bereich vorgesehenen drei neuen Treppenabgänge.

Das Bundesgericht hat im November 2022 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde gutgeheissen und zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Gesetze über Natur- und Heimatschutz werden geprüft

Insbesondere gelte es zu prüfen, ob Ufervegetation im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, die weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden dürfe, beseitigt werde.

Wenn dies der Fall sei, dürften nur jene Projektteile bewilligt werden, die keine Ufervegetation tangierten beziehungsweise für die Uferbefestigung unerlässlich seien.

Die neuen Treppenabgänge bezweckten zudem nicht die Stabilisierung eines Gewässerbetts, sondern dienten dem Zugang der Öffentlichkeit zum Wasser.

Und die Ausgestaltung der Sitzplatzstufen diene mehr der Freizeitanlage als dem Erosionsschutz.

Verfahren gilt als gegenstandslos

Das Verwaltungsgericht wollte im Februar 2023 eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung vor Ort durchführen, musste dann aber zur Kenntnis nehmen, dass die Stadt Olten die Arbeiten an der Uferverbauung aufgrund des drohenden Hochwassers bereits gestartet hatte, nachdem das Bundesgericht im Dezember 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hatte.

Bei der Umsetzung wurde jedoch auf die Realisierung der von der Beschwerdeführerin monierten neuen Treppenabgänge und der Sitzplatzstufen verzichtet.

Da die Arbeiten weit fortgeschritten waren, stellte das Verwaltungsgericht in Aussicht, das Verfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben.

Nachdem dagegen keine Widersprüche eingegangen sind, hat es dies am 5. Juni 2023 so umgesetzt.

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