Münchenstein

Münchenstein bittet um rücksichtsvollem Umgang mit Feuerwerk

Nau.ch Lokal
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Muttenz,

Wie die Gemeinde Münchenstein schreibt, sind alle Bürger verpflichtet, die Paragrafen 12 und 18 des Polizeireglements zu beachten und Folge zu leisten.

Die Gemeindeverwaltung an der Schulackerstrasse in Münchenstein.
Die Gemeindeverwaltung an der Schulackerstrasse in Münchenstein. - Nau.ch / Werner Rolli

In Zusammenhang mit dem nahenden Nationalfeiertag ruft die Gemeindepolizei § 12 und § 18 des Polizeireglements der Gemeinde Münchenstein in Erinnerung.

Der Grundsatz vom Paragrafen zwölf lautet: Alle haben sich derart zu verhalten, dass weder Drittpersonen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden oder Schaden nehmen.

Paragraf 18 über das Feuerwerk lautet: Das Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk jeder Art ist verboten, ausgenommen anlässlich der Bundesfeier am 31. Juli und am 1. August, in der Nacht von Silvester auf Neujahr sowie am Banntag.

Ausserhalb dieser Zeit ist eine besondere Bewilligung des Gemeinderats erforderlich.

Feuerwerkskörper sind auf Sportplätzen verboten

Die Gemeinde Münchenstein bittet insbesondere Erziehungsberechtigte, ihre Kinder über diese Sachverhalte zu informieren und sie beim Abbrennen von Feuerwerk zu beaufsichtigen.

Besonders sei darauf hingewiesen, dass auf allen Sportplätzen mit empfindlichen Belägen jegliches Abbrennen von Feuerwerk untersagt ist, da diese durch Feuerwerk erheblichen Schaden nehmen können.

Für allfällige Verbote von Feuerwerk und das Entzünden von Feuer im Wald oder an Waldrändern kann die Webseite Waldbrandgefahr zurate gezogen werden.

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