Die Rottenschwiler Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt bis 30. September 2021 vorzunehmen.
Sträuche und Bäume zurückschneiden.
Sträuche und Bäume zurückschneiden. - depositphotos
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurück zu schneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 Meter freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.50 Meter betragen.

Strassenschilder und Lampen müssen gut sichtbar sein

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein. In den Sichtzonen (z. B. bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfelder und andere landwirtschaftliche Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Centimeter und 3.0 Meter jederzeit gewährleistet sein.

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt bis 30. September 2021 vorzunehmen. Weitere Informationen gibt es auf dem „Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen“, welches auf der Homepage im Online-Schalter zur Verfügung steht.

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