Wie die Gemeinde Rottenschwil mitteilt, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen gebeten, die Bepflanzung bis zum 17. Juni 2023 ordnungsgemäss zu kürzen.
Die Ortseinfahrt nach Rottenschwil auf der Hauptstrasse.
Die Ortseinfahrt nach Rottenschwil auf der Hauptstrasse. - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, die in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.

Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Bestimmte Höhen müssen freigehalten werden

Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden.

Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2,5 Meter betragen.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimeter und drei Metern jederzeit gewährleistet sein.

Rückschnitt soll bis 17. Juni 2023 erfolgen

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt baldmöglichst bis spätestens 17. Juni 2023 vorzunehmen.

Weitere Informationen sind auf dem «Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen», welches auf der Webseite der Gemeinde zur Verfügung steht, zu finden.

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