Meisterschwanden AG: Bäume und Sträucher müssen zurückgeschnitten werden
In Meisterschwanden AG ragen Pflanzen in den Strassenraum und behindern die Sicht. Der Gemeinderat bittet die Grundeigentümer, vor dem Winter zurückzuschneiden.

Entsprechend sind bei verschiedenen Grundstücken die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. In Bezug auf den Wintereinzug verschärft sich die Thematik durch das Herunterdrücken der Schneelast. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Stellen, Fusswegen und Plätzen werden deshalb vom Gemeinderat generell gebeten, Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden.
Dem Wachstum ist bessere Beachtung zu schenken und beim Rückschnitt eine entsprechende Pufferzone für den Trieb einzuberechnen.
Bezüglich Rückschnitt sind folgende Vorschriften zu beachten: Seitlich hat der Rückschnitt bis auf 60 cm ab Fahrbahnrand zu erfolgen (§ 32, Abs. 1, BNO). Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Gemeindestrassen müssen Sichtzonen von grundsätzlich 2.50 m auf 50 m eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Grundeigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.










