Meisterschwanden

    Meisterschwanden AG: Auch ohne Job müssen AHV-Beiträge bezahlt werden

    Die Gemeinde Meisterschwanden AG informiert über die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Fehlende Beitragsjahre können die Rente später kürzen.

    Meisterschwanden AG
    Die Gemeindeverwaltung in Meisterschwanden (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, da fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung der Renten führen können.

    Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen:
    vorzeitig Pensionierte
    Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
    Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
    Studierende
    Weltreisende
    Ausgesteuerte Arbeitslose
    Geschiedene
    Verwitwete
    Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
    Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartner
    Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF 514 (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von CHF 4‘851) betragen
    Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

    Wann beginnt die Beitragspflicht?

    Die AHV-Beitragspflicht besteht für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, sobald sie versichert sind und das 17. (bei Erwerbstätigen) bzw. 20. Altersjahr (bei Nichterwerbstätigen) vollendet haben.

    Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Das ordentliche Rentenalter liegt bei 65 Jahren.

    Ausnahmen von der Beitragspflicht: Sie müssen keine Beiträge bezahlen, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1‘006 pro Jahr entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.

    Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger.

    Überprüfen Sie auf der Website der SVA, ob Sie beitragspflichtig sind und allfällige Beiträge nachzahlen müssen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

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