

Bünzen fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzungen auf

Wie die Gemeinde Bünzen berichtet, werden die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Es wird auf § 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und § 6 Abs. 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen.
Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten: Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2.5 Meter und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4.5 Meter freizuhalten. In den Sichtzonen (z. B. bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfelder und andere landwirtschaftliche Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und 3 Meter jederzeit gewährleistet sein.
Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden
Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten usw. sind jederzeit zugänglich zu halten. Verkehrssignale und dergleichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden. Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen.
Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten des dafür verantwortlichen Grundeigentümers oder Mieters. Das Verfahren richtet sich nach Art. 77 VRPG.
Meinungen