Wie die Gemeinde Zeiningen informiert, werden Liegenschaftsbesitzer gebeten, Bäume und Sträucher auf das erforderliche Lichtraumprofil zu kürzen.
Das Dorf Zeiningen.
Das Dorf Zeiningen. - Nau.ch / Simone Imhof
Ad

Gemäss § 109 Absatz zwei des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind Liegenschaftsbesitzer dafür verantwortlich, dass die auf ihrem Grundstück sich befindenden Einfriedigungen, Bäume und Sträucher die öffentliche Strasse, den Verkehr und Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Bäume und Sträucher müssen deshalb bis auf die Parzellengrenze zur Strasse (Fahrbahnrand) und auf ein Lichtraumprofil von mindestens 4,5 Meter über der Fahrbahn beziehungsweise 2,5 Meter über dem Trottoir zurückgeschnitten werden.

Insbesondere im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und bei Strassensignalen ist auf eine ausreichende Freistellung zu achten.

Da noch einige Vögel brüten, bittet die Gemeinde beim Rückschnitt zu achten, dass Rückschnitte nur dort wo nötig (wie vorstehend erwähnt) und Rodungen nur ausserhalb der Brützeit zwischen September und März vorgenommen werden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Zeiningen