Der Gemeinderat Möhlin AG verzichtet bei Baugesuchen für Antennen in der Regel auf Einigungsverhandlungen und verweist die Einwender auf den Rechtsweg.
Mobilfunkantennen für den Mobilfunkstandard 5G an einem Mobilfunkmast. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa
Mobilfunkantennen für den Mobilfunkstandard 5G an einem Mobilfunkmast. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Thema der «neuen» Antennengeneration 5G ist in aller Munde und nebst der Pandemie sehr präsent in allen Medien vertreten. Man hört und liest verschiedene Berichte und Theorien und es fällt oft schwer, sich aufgrund der vorhandenen Berichterstattungen und Studien eine abschliessende Meinung zu bilden.

Schlussendlich bleiben nur noch die Gesetze von Bund, Kanton und Gemeinde, welche den Behörden als verbindliche Grundlage für die Entscheide dienen.

Gemäss Auskunft von Bund und Kanton, welche einerseits die Strahlenwerte zum Schutz der Bevölkerung festlegen und anderseits die Strahlenwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung der einzelnen Gesuche prüfen und freigeben, ist Folgendes festzuhalten: Die 5G-Technologie kann mit weniger Strahlung mehr Daten übertragen als die 4G-Technologie.

Der Schutz vor elektromagnetischen Feldern ist in der NISV geregelt

Ohne 5G wird zumindest mittelfristig die Strahlenexposition mehr zunehmen. 5G ist gegenüber 4G um 85 Prozent energieeffizienter pro übertragener Datenmenge, d.h. ein 5G-Netz ist der energiesparendere Weg für den Mobilfunk als ein Ausbau des 4G-Netzes.

In der Schweiz wird der Schutz vor elektromagnetischen Feldern in der NISV geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig, d.h. sie ist technologieneutral und gilt damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G, UMTS, 4G, LTE, oder 5G, New Radio, handelt.

Gemäss der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ist der Bund zuständig für den Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung.

Der Bund hat diese umfassende Rechtsetzungskompetenz mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes und der NISV abschliessend wahrgenommen.

Die Strahlungsgrenzwerte sind zehnmal niedriger sind als in den Nachbarländern

Es bleibt deshalb kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen. Daraus ergibt sich zwingend, dass Baugesuche für Mobilfunkanlagen bewilligt werden müssen, wenn sie den rechtlichen Rahmenbedingungen genügen.

Die aktuelle Rechtsprechung gilt für alle gängigen und noch in Betrieb stehenden Antennengenerationen, 3G, 4G oder 5G.

Das Vorsorgeprinzip, nach welchem die Strahlungsgrenzwerte in der Schweiz zehnmal niedriger sind als in den Nachbarländern, kommt auch bei den neuen 5G-Antennen zur Anwendung – es gibt da keine Unterschiede zu den 4G-Antennen.

Auch die Funktechnologie muss stetig ausgebaut werden

Eine starke digitale Infrastruktur stellt einen zentralen Standortfaktor dar. Dazu zählen nicht nur der Ausbau von Glasfasernetzen im Boden, sondern auch der stetige Ausbau der Funktechnologie.

Nebst einer Gewährleistung der Mobilität über Strasse und Schiene muss auch die Erreichbarkeit über Breitband und Telekomnetze sichergestellt werden. Die stetig steigenden Datenmengen, besonders erkennbar auch während der Homeoffice-Pflicht in der Zeit der Pandemie und dem zunehmenden E-Commerce, benötigen gut und dicht ausgebaute Infrastrukturen.

Die digitale Transformation, bereits heute in aller Munde, benötigt nebst dem Willen und den Softwaretools ebenfalls eine gut ausgebaute Infrastruktur. Die Zuverlässigkeit der Datenverfügbarkeit ist einer der Schlüssel für die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Möhlin.

Beschwerden können bei der nächsten Bewilligungsinstanz geführt werden

Diverse Gemeinden im Kanton Aargau sind bereits dazu übergegangen, die vorliegenden Baugesuche gemäss den rechtsgültigen Gesetzen zu beurteilen, abzuarbeiten und schlussendlich ohne Einwendungsverhandlungen zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.

Die Einwender haben dann die Möglichkeit, bei der nächsten Bewilligungsinstanz Beschwerde zu führen. Die Durchführung einer Einigungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern einzig das rechtliche Gehör gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Dieses wird mit Zustellung der Stellungnahme zu den Einwendungen von Kanton und Antennenbetreiber an alle Einwender gewährt. Zurzeit sind in Möhlin einige Antennengesuche hängig, einzelne davon mit Einwendungen.

Die Einwender wollen nur ihre Anliegen durchsetzen

Der Gemeinderat hat geplant, die entsprechenden Verhandlungen zusammen mit Vertretern des Kantons durchzuführen.

Dies hat der Kanton mehrfach abgelehnt, mit der Begründung, dass bei den wenigen Verhandlungen, an denen der Kanton am Anfang, mit dem Wechsel auf die 5G-Techonologie, noch teilgenommen hat, nie Einigungen oder gar ein Rückzug der Einwendung bzw. des Baugesuchs erzielt werden.

Weder die Baugesuchsteller noch die Einwender seien an Verhandlungen interessiert, sondern wollten jeweils ihre Anliegen durchsetzen.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat nach Rücksprache mit den kantonalen Instanzen entschieden, dass er jetzt und zukünftig alle bewilligungsfähigen Antennengesuche ohne Einwendungsverhandlungen bewilligen wird.

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