Wie die Gemeinde Kaiseraugst mitteilt, müssen Steuerpflichtige die anfallenden Einkommens- und Vermögenssteuern bis spätestens 31. Oktober 2023 begleichen.
Die Gemeindeverwaltung in Kaiseraugst.
Die Gemeindeverwaltung in Kaiseraugst. - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Steuerpflichtigen werden darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Artikel 223 des Steuergesetzes (StG) die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum 31. Oktober 2023 zu bezahlen sind.

Dies gilt auch, obwohl erst eine provisorische Steuerrechnung vorliegt. Ab 1. November 2023 wird ein Verzugszins von fünf Prozent berechnet.

Gebührenzahlung bei versäumter Steuererklärung

Da der Gesetzgeber voraussetzt, dass die Steuerpflichtigen über ihre Steuerdeklarations- und -zahlungspflichten Kenntnis haben oder sich rechtzeitig darüber bei der Bezugsbehörde (Steuer- oder Finanzverwaltung) informieren, hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen.

Die Gesetzesänderung (StG Artikel 188 Absatz eins) sowie die zugehörende Verordnung (StGV §Artikel 65a) wurde vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Die Bezugsbehörde ist zum Vollzug der Gebühren verpflichtet. Bei Nichteinreichung der Steuererklärung werden Mahngebühren von 35 Franken und bei einer zweiten Mahnung 50 Franken erhoben.

Zudem fallen 35 Franken an, wenn Steuer- und Verzugszinsen ausstehen, und 100 Franken im Falle einer Betreibung.

Frühzeitige Kontaktaufnahme beugt Strafgebühren vor

Bei sich abzeichnendem Zahlungsverzug oder Verzögerung bei der Einreichung der Steuererklärung kann vor Ablauf der Frist bei der entsprechenden Behörde Kontakt aufgenommen werden und so allfällige Gebühren vermieden werden.

Für die rechtzeitigen Zahlungen danken der Gemeinderat und die Abteilung Finanzen.

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