Ersatzwahl eines Gemeinderatsmitglieds, 2. Wahlgang – Nachmeldefrist
Innert der gesetzlichen Meldefrist bis am 7. Oktober 2020, 12.00 Uhr, ist für den vakanten Sitz im Gemeinderat keine Anmeldung eingegangen.

Innert der gesetzlichen Meldefrist bis am 7. Oktober 2020, 12.00 Uhr, ist für den vakanten Sitz im Gemeinderat keine Anmeldung eingegangen. Sind im zweiten Wahlgang weniger wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation eine Nachmeldefrist von 5 Tagen bis am 19. Oktober 2020, 12.00 Uhr, anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte). Entsprechende Formulare können auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.