Wie die Gemeinde Wengi berichtet, werden Strassenanstösser aufgefordert, Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen bis 30. November 2023 zurückzuschneiden.
Die Gemeindeverwaltung in Wengi.
Die Gemeindeverwaltung in Wengi. - Roman Zwygart
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden den Verkehrsteilnehmenden aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassenbaugesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor, das Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen .

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen.

Bestimmungen für Geh- und Radwege sowie Strassenbeleuchtungen

Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Der Rückschnitt muss bis Ende November vollzogen werden

Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.

Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis 30. November 2023 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

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