Wie der Kanton Luzern mitteilt, wurde eine Ortsplanungsteilrevision zu den Rückzonungen, bestehend aus den fünf Zonenplänen der Gemeinde Flühli, beschlossen.
Schild Gemeindehaus in Flühli.
Schild Gemeindehaus in Flühli. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Ortsplanung zu verkleinern.

Die Gemeinde Flühli ist eine der 21 Rückzonungsgemeinden des Kantons Luzern.

An der Gemeindeversammlung vom 23. Mai 2022 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli eine Ortsplanungsteilrevision zu den Rückzonungen, bestehend aus den fünf Zonenplänen Flühli Dorf, Sörenberg, Rischli, Südelhöchi-Rischli und Wagliseibode.

Im Einspracheverfahren beantragten zahlreiche Grundeigentümer, von einer Rückzonung ihrer Grundstücke abzusehen. Die Gemeindeversammlung hiess viele dieser Einsprachen gut.

Die Ortsplanung widerspricht dem Raumplanungsgesetz

Die Ortsplanung widerspricht bei diesem Ergebnis dem Raumplanungsgesetz des Bundes, das vorgibt, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren.

Der Regierungsrat hat bei den nicht rückgezonten Grundstücken je einzeln geprüft, ob eine Rückzonung zweck- und verhältnismässig ist.

Er kommt zum Schluss, dass dies grösstenteils der Fall ist.

Ortsplanungsteilrevision genehmigt

Bei zwei Grundstücken, die eine allseits durch Strassen oder eine bestehende Bebauung begrenzte Fläche betreffen, erachtet er den Verzicht auf die Rückzonung und den entsprechenden Beschluss der Gemeindeversammlung gerade noch als vertretbar.

Im Übrigen ordnet der Regierungsrat die Rückzonungen im Umfang der öffentlichen Auflage an und genehmigt mit diesen Anpassungen die Ortsplanungsteilrevision der Gemeinde Flühli.

Übergeordnetes Recht wurde durchgesetzt

Bei der Frage, ob der Regierungsrat in solchen Fällen Rückzonungen anordnen kann oder gar muss, stützt er sich auf ein Rechtsgutachten vom Januar 2022.

Dieses kommt zum Schluss, dass eine Anordnung der Rückzonung bei gegebener Ausgangslage durch den Regierungsrat angezeigt ist und der Gemeindeautonomie nicht entgegensteht.

Der Regierungsrat setzt damit übergeordnetes Recht durch und stellt damit auch die Gleichbehandlung der Gemeinden bei der Umsetzung des Rückzonungsauftrags sicher.

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