Wie die Gemeinde Ramlinsburg mitteilt, sind lärmige Haus- und Gartenarbeiten nur zu bestimmten Zeiten unter der Woche und am Samstag gestattet.
Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL).
Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL). - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Mit dem Frühlinganfang beginnt auch die Vegetation wieder zu spriessen und damit stehen Arbeiten im Garten wie Rasenmähen an. Die Gemeinde erinnert an Paragraf fünf des Polizeireglements.

Demnach sind lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie zum Beispiel Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, maschinelles Häckseln et cetera sowie die Benützung öffentlicher Abfallsammelstellen nur an Werktagen von 8 bis 12 und 13.30 bis 19 Uhr und am Samstag von 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr gestattet.

Industrie- und Gewerbelärm

Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Vorschriften des Bundesrechts. Eine Mittagsruhe von 12 bis 13 Uhr ist einzuhalten.

Landwirtschaftliche Maschinen dürfen im Baugebiet und im Umfeld des Siedlungsgebietes nur von 6 bis 22 Uhr betrieben werden. In begründeten Notfällen sind Ausnahmen gestattet.

An Sonn- und Feiertagen ist jede Störung verboten

Radio, Fernsehapparate, Musikinstrumente, Lautsprecheranlagen und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken.

An Sonn- und Feiertagen ist jede Betätigung verboten, die durch Lärm oder andere Weise die öffentliche Ruhe stört.

Zu beachten sind die massgeblichen Bestimmungen gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung.

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