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Liestal BL: Landrat entscheidet über Standplätze für Fahrende

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Am 10. September 2026 tagt der Landrat im Stadtsaal Liestal BL. Traktandiert sind Standplätze für Fahrende, Jahresberichte und drei Volksinitiativen.

Liestal BL
Liestal BL: im Dorfzentrum vom Ziefen (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wiederum im Stadtsaal Liestal versammelt sich das Baselbieter Kantonsparlament zur zweiten Sitzung des Amtsjahrs 2026/27. Im Zentrum stehen Standplätze für Fahrende, die Jahresbericht der Fachhochschule und der Psychiatrie sowie die Frage der Rechtsgültigkeit dreier Volksinitiativen.

Das geltende Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende sieht vor, dass die Gemeinden und der Kanton Standorte für solche Plätze einvernehmlich festlegen und die Gemeinden diese betreiben. Mit der vorliegenden Revision soll die Kompetenz für die Festsetzung von Zonen für Stand- und Durchgangsplätze sowie die Verantwortung und der Betrieb dieser Plätze an den Kanton gehen. Weiter wird die Tragung der Sozialhilfe- und Schulkosten geregelt.

Letztere sollen bei den Gemeinden verbleiben, jedoch gilt das Solidaritätsprinzip. Die Bau- und Planungskommission änderte das Gesetz dahingehend, dass sämtliche Kosten, auch die Schulkosten, komplett durch den Kanton getragen werden. Die Kommission beantragt dem Landrat einhellig Zustimmung zu Gesetz und Landratsbeschluss. (Traktandum 9; zum Geschäft)

Obwohl ein Verlust budgetiert war, konnte die FHNW in ihrer Berichterstattung zum Leistungsauftrag für das Jahr 2025 einen Ertragsüberschuss in Höhe CHF 5,134 Mio. bekanntgeben (bei einem Gesamtaufwand in Höhe von CHF 526,532 Mio.), was zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führte. Die Interparlamentarische Kommission Fachhochschule Nordwestschweiz (IPK FHNW) anerkennt diese Leistung, relativiert sie aber insofern, als dass sie vor allem aufgrund von Einmaleffekten und aufgeschobenen Ausgaben zurückzuführen ist. Die Reduktion der Bundesbeiträge für Hochschulen wird die FHNW während der laufenden Leistungsauftragsperiode voraussichtlich mit ihrem Eigenkapital kompensieren müssen, weshalb die Kommission die FHNW unter finanziellem Druck sieht.

Weiterhin erfreulich ist die Entwicklung der Studierendenzahlen und insbesondere der Ausbildungsdurchschnittskosten. Die IPK FHNW beantragt den Parlamenten der vier Trägerkantone einstimmig die Genehmigung des Berichts der FHNW über die Erfüllung des Leistungsauftrags 2025. (Traktandum 10; zum Geschäft)

Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Psychiatrie Baselland (PBL) zeigen, dass die strategischen und wirtschaftlichen Ziele aus der Eigentümerstrategie erreicht wurden. Das Geschäftsjahr war geprägt von Fortschritten beim Programm zur Ergebnisverbesserung sowie der Weiterentwicklung des Campus Liestal. Während die Erträge im ambulanten Bereich deutlich gesteigert werden konnten, waren sie im stationären Bereich aufgrund einer tieferen Belegung rückläufig.

Dank gezielter Spar- und Optimierungsmassnahmen konnte der Jahresverlust von CHF 3,5 Mio. im Vorjahr auf CHF 0,7 Mio. im Berichtsjahr reduziert werden. Die Totalsanierung des Hauses Biental verzögert sich gegenüber der ursprünglichen Planung, weshalb mit wesentlichen Mehrkosten zu rechnen ist. – Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat einstimmig Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung. (Traktandum 12; zum Geschäft)

Die drei formulierten Verfassungsinitiativen «Arbeiten im Rentenalter soll sich lohnen», «Wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch Private» und «Fachkräfte aus Drittstaaten: Bedarfsgerechte Zuwanderung ermöglichen» fordern jeweils unter anderem, dass der Kanton mit einer Standesinitiative auf Bundesebene im Sinne der Anliegen tätig werden soll. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb, die drei Initiative als teilweise rechtsungültig zu erklären. Der Antrag stützt sich auf ein Gutachten des Rechtsdiensts von Landrat und Regierungsrat.

Dieses kommt zum Schluss, dass bei allen drei Initiativen der identische Teil betreffend Standesinitiativen als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen sei: Die Zuständigkeit für Standesinitiativen liege ausschliesslich beim Landrat und dieser könne nicht mit einer Volksinitiative zu einer Standesinitiative verpflichtet werden. Das Initiativekomitee beurteilt dies anders: Da es sich um Verfassungsinitiativen handle, sei ein solcher Auftrag im Einzelfall zulässig. – Die Justiz- und Sicherheitskommission beantragt dem Landrat mit 7:5 Stimmen bei 1 Enthaltung, entgegen dem regierungsrätlichen Antrag die Initiativen als rechtsgültig zu erklären. Das wichtigste Argument war, dass die Initiativen den Landrat nicht in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken und folglich rechtsgültig seien.

Ein von der Kommission bestelltes Kurzgutachten kam zum Schluss, dass eine Verfassungsinitiative grundsätzlich auch eine Änderung bestehender Bestimmungen der Kantonsverfassung verlangen könne und die Initiativen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. (Traktanden 14 [zum Geschäft], 15 [zum Geschäft] und 16 [zum Geschäft].

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