Die Baselbieter Landeskanzlei schätzt, dass 50 bis maximal 150 Wahlcouverts falsch verpackt wurden. Individuelle Lösungsfindung mit der Gemeinde ist möglich.
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Ein Stimm-Couvert wird in eine Urne geworfen. - sda
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Stand Mittwoch, 25. Januar 2023, mussten bisher neun Wahlzettel ausschliesslich im Wahlkreis Sissach ausgetauscht werden, wie Regierungspräsidentin Kathrin Schweizer (SP) am Donnerstag, 26. Januar 2023, im Landrat sagte.

Ob bereits falsche Listen abgegeben wurden, könne aktuell nicht verifiziert werden, da die Öffnung der Couverts erst am Wahlwochenende erfolge, sagte Schweizer in einer Antwort auf eine dringliche Interpellation.

«Erst nach dem Wahltag kennen wir das Ausmass», sagte Schweizer.

In sieben Gemeinden Wahllisten eines falschen Wahlkreises verschickt

Abgegebene Wahllisten aus einem anderen Wahlkreis seien ungültig. Die Landeskanzlei habe die Wahlpräsidien angewiesen, ein Protokoll über solche Zettel zu führen.

So könne im Nachgang der Wahlen das Ausmass des Fehlers eingeschätzt werden.

Wie die Landeskanzlei am Montag, 23. Januar 2023, mitteilte, wurden in sieben Gemeinden zum Teil Wahllisten eines falschen Wahlkreises verschickt.

Betroffen sind die Gemeinden Liestal, Lupsingen, Seltisberg, Ziefen, Langenbruck, Reigoldswil und Sissach.

Listen können an der Urne ausgetauscht werden

Wer eine falsche Wahlliste erhalten hat, sollte sich bei der Gemeinde oder bei der Landeskanzlei melden, damit eine individuelle Lösung gefunden werden kann, wie Kathrin Schweizer sagte.

Die Listen könnten auch am Wahlsonntag bei einer Stimmabgabe an der Urne ausgetauscht werden.

«Aufgrund der bisher kommunizierten Massnahmen sind die politischen Rechte weiterhin gewährleistet und die kommenden Landratswahlen können ordentlich durchgeführt werden», hiess es weiter in der Regierungsantwort.

Wahlen finden statt

Die Interpellantin Béatrix von Sury (Mitte) warf auch die Frage auf, ob Stimmrechtsbeschwerden zu erwarten seien.

Dazu verwies Schweizer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Die betroffenen Wahlen seien nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten.

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