Rupperswil: Eigentümer müssen Bäume zurückschneiden
Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen werden die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen aufgefordert, überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern hinter den Strassen- beziehungsweise Gehwegrandabschluss zurückzuschneiden.
Die lichte Höhe muss über Strassengebiet mindestens 4,5 Meter und über Gehwegen mindestens 2,5 Meter betragen.
Im Bereich von Kurven und Kreuzungen sowie bei privaten Grundstückszufahrten sind sichtbehindernde Bäume und Sträucher jederzeit zu entfernen.
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimeter und drei Meter gewährleistet sein.
Die Frist für die Behebung steht fest
Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignalisationen sowie Hydranten dürfen durch Bepflanzungen in keiner Art und Weise beeinträchtigt werden und müssen jederzeit freigelegt sein.
Im Interesse der Verkehrssicherheit erwartet der Gemeinderat die umgehende und einwandfreie Behebung bestehender Beeinträchtigungen bis spätestens 7. Juni 2024.