Sumiswald ruft zum Zurückschneiden von Bepflanzung auf
Wie die Gemeinde Sumiswald mitteilt, sind Eigentümer von Grundstücken entlang öffentlicher Strassen aufgefordert, Bäume und Sträucher zu kürzen.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz vom 4. Juni 2008 unter anderem vor: Bäume, Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Rückschnitt auf Kosten der Eigentümer bei Nichtbeachtung
Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlichen Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.
Bei gefährlichen Strassenstellen sind zum Beispiel Mais und Getreidearten in einem genügenden Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 Meter von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes zurückverlegt werden.
Die Gemeinde Sumiswald ist berechtigt, Fehlbare mittels Verfügung rechtlich zu belangen und die Massnahmen kostenpflichtig umsetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall können Grundstückbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden.
Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, Äste und andere Bepflanzungen wo notwendig umgehend auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.