Wie die Gemeinde Lützelflüh berichtet, müssen Strassenanstöser ihre Bäume, Sträucher und Anpflanzungen gemäss Gesetz bis spätestens Ende Mai zurückschneiden.
Die Gemeindeverwaltung Lützelflüh am Kirchplatz 1.
Die Gemeindeverwaltung Lützelflüh am Kirchplatz 1. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen müssen Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freigehalten werden.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Für nicht hochstämmige Pflanzen gelten Vorschriften über Einfriedungen

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 0,5 Meter ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Vorschriften gelten auch für bestehende Pflanzen

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 0,5 Meter von der Gehweghinterkante einhalten.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen, wo notwendig umgehend und gegebenenfalls im Verlaufe des Jahres erneut, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Die Arbeiten sind aber bis spätestens Ende Mai 2024 auszuführen.

Strassenschächte nicht überdecken oder verstopfen

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Eigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.

Bei Aufräumarbeiten (Entsorgung des Schnittguts/Holzen) ist darauf zu achten, dass die Strassenschächte nicht überdeckt oder verstopft werden.

Bei Unfällen und Schäden haftbar

Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Bauverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Im Unterlassungsfall können Liegenschaftsbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden.

Zudem hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit, mittels Verfügung Massnahmen zu bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.

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