Langnau i. E. legt Planvorlage der SBB öffentlich auf
Wie die Gemeinde Langnau i.E. meldet, sind die Planunterlagen der SBB zur «Unterführung Güterstrasse» bis zum 31. Oktober 2023 bei der Bauverwaltung einsehbar.

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben im Wesentlichen vorgesehen, bei der Unterführung Güterstrasse in Langnau i. E. die Brückenplatte zu ersetzen und die Widerlager instand zu setzen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 nicht davon abweicht.
Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Möglichkeiten zur Beteiligung
Die Planunterlagen können vom 2. bis 31. Oktober 2023 unter dem auf der Webseite der Gemeinde hinterlegten Link oder während der ordentlichen Öffnungszeiten bei der Bauverwaltung eingesehen werden.
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (zum Beispiel Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb et cetera).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 des Enteignungsgesetzes (EntG) geltend machen.
Mitteilung an Mieter und Pächter bei Änderungen zwingend
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen in Bern eingereicht werden.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.