Am Mittwoch, 5. Juni 2019 um 16.00 Uhr organisiert der Seniorenrat Küssnacht einen Vortrag zu den Themen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.
grippe co infektion
Eine Co-Infektion mit Grippe und Corona birgt ein viel höheres Risiko. - Shutterstock
Ad

Eingeladen sind alle Personen, welche sich mit den beiden erwähnten Themen vertraut machen möchten.

Vorsorgeauftrag

Bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge Unfall oder schwerer Krankheit bestimmen Sie mit einem Vorsorgeauftrag eine Person Ihres Vertrauens, welche Ihre Administration erledigt, Ihre Finanzen regelt, Sie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und sich um Ihr persönliches Wohlergehen kümmert. Auch wird mit einem Vorsorgeauftrag ein behördliches Eingreifen weitgehend verhindert. Es ist möglich, für die Bereiche unterschiedliche Vertrauenspersonen zu bestimmen.

Rolle der Behörden

Die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) besteht darin, bei einer länger andauernden Urteilsunfähigkeit den vorhandenen Vorsorgeauftrag zu validieren. Sie überprüft unter anderem die formelle Richtigkeit des Vorsorgeauftrages, beurteilt die Urteilsfähigkeit der zu vertretenden Person zum Zeitpunkt des Verfassens des Vorsorgeauftrages und beurteilt die Eignung der bevollmächtigten Person. Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, händigt ihr die KESB eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt und der Legitimation Dritten gegenüber dient. Im Unterschied zu professionellen und privaten Beiständen/Beiständinnen müssen Vorsorgebeauftragte Personen gegenüber der KESB keine Rechenschaft ablegen.

Patientenverfügung

Jede urteilsfähige Person kann, wann immer sie möchte, eine Patientenverfügung verfassen. Darin wird festgehalten, wie sie zu medizinischen Behandlungsfragen steht, falls sie ihren Willen eines Tages nicht mehr äussern kann oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Ad
Ad