Gemeinderat Küsnacht erklärt «Altersinitiative» für ungültig
Der Gemeinderat Küsnacht hat die von Beatrice Rinderknecht eingereichte Einzelinitiative «Altersinitiative» für ungültig erklärt, da sie zu Widersprüchen und Kompetenzverletzungen führen würde.

Die Einzelinitiative verlangt eine Ergänzung der Gemeindeordnung unter dem Titel «Einrichtungen und Angebote im Altersbereich». Gemäss Abs. 1 des Initiativtexts soll die Gemeinde Küsnacht ihre Alters- und Pflegeheime sowie die Wohnungen im Altersbereich (auch in altersgemischten oder gemeinschaftlichen Wohnformen) im Eigentum halten.
In der Gemeindeordnung ist jedoch der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften bereits abschliessend geregelt und verschiedenen Organen – Urne, Gemeindeversammlung und Gemeinderat – zugewiesen. Mit dem Initiativtext wäre unklar, ob bei diesen Geschäften nun die neue oder die bisherige Regelung, deren Aufhebung oder Änderung nicht verlangt wird, gilt.
Abs. 2 des neu zu schaffenden Artikels verlangt, dass die Gemeinde ihre Einrichtungen und Angebote im Altersbereich selbst im Verbund mit anderen Gemeinwesen oder durch gemeinnützige Organisationen betreibt. Indem der Initiativtext aber nicht zwischen verschiedenen Angeboten im Altersbereich unterscheidet (stationäre und ambulante Pflege, Wohnen, Beratungsangebote, gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Angebote etc.), greift er wiederum in die Kompetenzordnung der Gemeindeordnung ein.
Insbesondere im Beratungsbereich liegt die Kompetenz in den meisten Bereichen abschliessend bei der Exekutive. Dasselbe gilt für die Erbringung von gesetzlichen Leistungen und damit für den Entscheid über gebundene Ausgaben, für welche die Exekutive unentziehbar zuständig ist.
Schliesslich verlangt Abs. 3 des Initiativtextes, dass alle Einrichtungen und Angebote im Altersbereich allen Bevölkerungsschichten offenstehen. Erläuternd führt die Initiantin dazu aus, dass damit exklusive Einrichtungen für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen seien.
Der Text ist aber unklar formuliert, wobei vor allem der sehr unbestimmte Begriff «alle Bevölkerungsschichten» problematisch ist: So wäre gemäss Initiativtext künftig die Anwendung von Vermietungsrichtlinien, welche Mieter mit höheren Einkommen von der Miete altersgerechter, subventionierter und kostengünstiger (gemeindeeigener oder genossenschaftlicher) Wohnungen ausschliesst, nicht zulässig, obwohl diese Auslegung mutmasslich dem Willen der Initiantin widerspricht. Damit erweist sich Abs. 3 des Initiativtextes als zu wenig bestimmt.
Der Gemeinderat unterstützt – unabhängig von deren Gültigkeit – grundsätzlich die Stossrichtung der Initiative. So hat er keine Pläne, die beiden Alters- und Gesundheitszentren einem privaten Unternehmen zu übergeben.
Im Gegenteil sollen die gemeindeeigenen Alters- und Gesundheitszentren und die Angebote der Gemeinde für ältere Menschen gestärkt werden. Über sämtliche Schritte im Altersbereich, welche aus finanzieller Sicht in die Kompetenz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger fallen, werden diese auch künftig abstimmen können.
Auch sieht die Gemeindeordnung vor, dass Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, z.B. die Umwandlung der Alterszentren in eine gemeindeeigene Aktiengesellschaft, von den Stimmbürgerinnen und -bürgern an der Urne genehmigt werden müssen. Den Anliegen der Initiantin ist damit aus rechtlicher Sicht mit der heutigen Gemeindeordnung bereits Genüge getan, ohne dass es dafür eine Änderung bräuchte.