Ausweitung der Maskenpflicht und weitere Massnahmen in Küsnacht

Im Gemeindehaus gilt ab sofort eine Maskentragepflicht für den allgemein zugänglichen Bereich.

küsnacht
Die Gemeinde Küsnacht. - Nau.ch / Kilian Marti

Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu.

Ziel der neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist es, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können. Die Massnahmen gelten ab sofort.

Schweizweit einheitliche Maskentragepflicht

Die Maskentragepflicht gilt in der ganzen Schweiz an folgenden Orten:

- Im öffentlichen Verkehr und an dessen Zugangsorten wie Perrons, Bahnhöfen und Flughäfen

- In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen wie in Geschäften, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Konzertlokalen, Restaurants, Bars, Discos, Eingangs- und Garderobenräume von Sportanlagen, Arztpraxen, Spitälern, Kirchen, Altersheimen sowie Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind

Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Maskentragepflicht weiterhin ausgenommen.

Vorgaben für private Veranstaltungen

Für private Veranstaltungen mit über 15 Personen gilt Folgendes:

- Es darf nur sitzend konsumiert werden

- Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen

- Es müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden

Für private Veranstaltungen mit über 100 Personen gilt Folgendes:

- Sie müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen

- Sie dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden

- Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend

Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants, Bars und Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.

Empfehlung für Homeoffice

Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.

Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, etwa politische Kundgebungen.

Umsetzung der Massnahmen in der Gemeinde Küsnacht

Im Gemeindehaus gilt ab sofort eine Maskentragepflicht für den allgemein zugänglichen Bereich. Dieser wird auf den Eingangsbereich und das Gemeindebüro beschränkt.

Die übrigen Bereiche des Gemeindehauses sind für das Publikum bis auf Weiteres nicht zugänglich. Ausgenommen davon sind Termine auf Voranmeldung.

Die Schalter des Gemeindebüros können ohne vorgängige Anmeldung aufgesucht werden. Bei den übrigen Bereichen (Bauamt, Sozialdienst, Zivilstandsamt etc.) müssen unumgängliche Schalterbesuche auch während der Öffnungszeiten vorgängig per E-Mail oder Telefon angemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass die meisten Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung auch über den Onlineshop erhältlich sind und Auskünfte und Beratungen telefonisch bzw. per E-Mail abgewickelt werden können. Der persönliche Besuch des Gemeindehauses ist nur in den wenigsten Fällen nötig.

Maskentragepflicht auf dem Schulgelände

Für erwachsene Personen gilt in den Schulhäusern sowie auf dem ganzen Schulareal der Volksschule inkl. Schulverwaltung eine generelle Maskentragepflicht. Erwachsene Personen, die ein Schulareal oder -gebäude betreten bzw. sich auf dem Areal bewegen, tragen eine Maske. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind: Unterrichts- (einschliesslich Therapie- und Laufbahnberatungs-) und Betreuungssequenzen sowie die Einnahme von Essen und Getränken in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten bzw. nicht während mehr als 15 Minuten unterschritten wird oder wenn der Schutz durch ausreichende Schutzvorkehrungen wie Plexiglaswände sichergestellt werden kann.

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