Die Gemeinde Köniz erlässt Verkehrsbeschränkungen.
Ortstafel von Köniz. Rechts der Werkhof Köniz.
Ortstafel von Köniz. Rechts der Werkhof Köniz. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Gemeinde Köniz verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 die folgende Verkehrsbeschränkung:

Begegnungszone 20 km/h (Signal 2.59.5) 3098 Köniz, Stapfenstrasse, zwischen Einmündung Stapfenstrasse 25 bis Sonnenweg Zustimmungspflichtige Massnahme durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II bewilligt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

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