Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen
Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, weist die Gemeinde Oberhelfenschwil die Grundeigentümer auf die Pflicht zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern hin.

Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, weist die Gemeinde Oberhelfenschwil die Grundeigentümer auf die Pflicht zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen hin. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen veranlasst.
Fehl am Platz sind Bäume und Sträucher dort, wo sie Strassenabstände nicht einhalten und in den Strassenraum ragen. Sie behindern den Sichtraum der Verkehrsfläche und gefährden die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer.
Welche Abstände gelten?
Gegenüber Staatsstrassen sowie Gemeindestrassen müssen Bäume einen Abstand von 2.50 m einhalten. Sträucher, Lebhäge und Zierbäume bis 1.80 m Höhe haben einen Abstand von 0.60 m einzuhalten.
Über 1.80 m Höhe erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe. Einfriedungen von 0.45 m bis 1.20 m Höhe haben einen Abstand von 0.09 m einzuhalten, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Auch muss eine bestimmte Höhe über dem Strassenraum eingehalten werden (sogenannter Lichtraum).
Über Verkehrsflächen für den Fahrverkehr beträgt der Lichtraum 4.50 m und über Verkehrsflächen ohne Fahrverkehr (z.B. auf dem Trottoir) 2.50 m.
Grundeigentümer sind verpflichtet
Überragende und sichtbehindernde Äste sind von den Grundeigentümern auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Es empfiehlt sich, den Rückschnitt grosszügig vorzunehmen, damit nicht in wenigen Wochen schon wieder nachgeschnitten werden muss.