Kirchberg (SG)

Kirchberg SG berichtet zur Schutzverordnung für Baudenkmäler

Nau.ch Lokal
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Toggenburg,

In Kirchberg SG sind 136 Stellungnahmen zum Mitwirkungsverfahren zur Schutzverordnung für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler eingegangen.

Das Gemeindehaus in Kirchberg (SG).
Das Gemeindehaus in Kirchberg (SG). - Nau.ch / Simone Imhof

Die neue Möglichkeit, Stellungnahmen digital einzureichen, wurde sowohl von Parteien und Unternehmen als auch vielen Privatpersonen genutzt. Auch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen mit Wohnsitz ausserhalb der Politischen Gemeinde Kirchberg haben Stellungnahmen abgegeben. Insgesamt gingen 136 Stellungnahmen ein, wobei 61 Mitwirkende auf dem neuen Tool, 48 schriftlich und weitere 27 Personen per E-Mail ihre Meinung abgegeben haben.

Inhalt der Stellungnahmen

Die meisten Stellungnahmen betreffen die ausgeschiedenen Ortsbildschutzgebiete von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung. Von diesen Schutzgebieten sind auch viele Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen, weshalb dies zu erwarten war. Die Mehrheit der Teilnehmer war gegenüber den Schutzgebieten kritisch eingestellt, weil negative Einflüsse und Beschränkungen auf das Grundeigentum befürchtet werden.

Allerdings ist auch zu erwähnen, dass mehrere Stellungnahmen positiv ausgefallen sind und ein grosser Teil der Gebäude schon heute in einem Ortsbildschutzgebiet steht. Gegen die Unterschutzstellung von Einzelobjekten, Brücken, Kunstobjekten, Brunnen, Wegkreuze und Bildstöcke sowie archäologische Denkmäler und geschichtliche Stätten sind nur sehr wenige Stellungnahmen eingegangen.

Vorprüfung bei den kantonalen Stellen

Gleichzeitig mit der Eröffnung des Mitwirkungsverfahrens wurde die neue Schutzverordnung dem Bau- und Umweltdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, St.Gallen, zur Vorprüfung eingereicht.

Diese Stellungnahmen, insbesondere diejenige der kantonalen Fachstelle «Amt für Denkmalpflege», muss zwingend berücksichtigt werden und ist noch nicht eingetroffen. Im Planungs- und Baugesetz (PBG) ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Stelle explizit festgeschrieben (Artikel 120 Abschnitt 1 PBG).

Weiteres Vorgehen

In einem nächsten Schritt werden die eingegangenen Stellungnahmen analysiert und in einem nicht öffentlichen Bericht zusammengefasst. Anschliessend wird die Stellungnahme des Kantons abgewartet und in der Folge gemeinsam mit den zugezogenen Fachleuten eine nochmalige detaillierte Prüfung und allenfalls Anpassung der Schutzverordnung vorgenommen.

Nach Vorliegen dieser Beurteilung wird der Gemeinderat entscheiden, ob aufgrund weitreichender Anpassungen ein zweites Mitwirkungsverfahren durchgeführt wird oder ob bei geringfügigen Anpassungen oder Reduktionen der Schutzgebiete die Schutzverordnung für das Einspracheverfahren öffentlich aufgelegt wird.

Spannungsfeld zwischen Schutz und Baufreiheit

Die Revision des Ortsbildinventars ist keine leichte Aufgabe, benötigt Zeit und muss mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet werden. Es besteht leider immer ein Spannungsfeld zwischen einer Unterschutzstellung und der Baufreiheit der Grundeigentümer, welche es der Bewilligungsbehörde nicht leichtmacht, gute und kompromissfähige Lösungen zu finden.

Einerseits verlangt die Bevölkerung, bestehende Strukturen zu erhalten, und andererseits sollen möglichst keine Baubeschränkungen erlassen werden. Einen kompromissfähigen und guten Mittelweg zu finden, wird keine leichte Aufgabe für die Planungsbehörde sein. Aktuell bleibt es offen, wann die Abklärungen – unter anderem auch mit den kantonalen Stellen – abgeschlossen sind.

Die Gemeinde dankt für die aktive Mitwirkung

Der Gemeinderat dankt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die aktive Mitwirkung und vor allem auch für den Besuch der Informationsveranstaltung. Die Teilnahme am rekordverdächtigen Anlass ist für den Rat Motivation genug, die Revision des Ortsbildinventars besonders sorgfältig und fachgerecht durchzuführen und für das Einspracheverfahren vorzubereiten.

Er weist aber in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass es beim Mitwirkungsverfahren darum geht, erste Meinungen aus der Bevölkerung abzuholen. Ein Anspruch auf eine individuelle Antwort auf jede Eingabe besteht nicht, ebenso begründet die Mitwirkung keine Rechtsverbindlichkeit. Zu gegebener Zeit wird die Bevölkerung wieder informiert.

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