Wie die Gemeinde Ebnat-Kappel mitteilt, bittet sie die Einwohner, die Hinweise, damit der Winterdienst in den kommenden Monaten reibungslos klappt, zu beachten.
Die Bahnhofstrasse in Ebnat-Kappel.
Die Bahnhofstrasse in Ebnat-Kappel. - Nau.ch / Simone Imhof
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Bald wird der Winter mit Schnee, Eis und Glätte auf den Wegen und Strassen Einzug halten.

Nach Strassengesetz darf Grundeigentum zur öffentlichen Schneeräumung beansprucht werden.

Damit kann der anfallende Schnee durch den Schneepflug oder die Schneeschleuder auf privaten Grund verschoben werden.

Den Grundeigentümern ist es jedoch nicht erlaubt, ihren Schnee auf den öffentlichen Strassen und Trottoirs abzulagern.

Autos dürfen nicht auf öffentlichen Strassen parkiert werden

Es findet keine generelle Schwarzräumung auf den Strassen von Ebnat-Kappel statt, jedoch sollen die Strassen mit Winterausrüstung sicher befahrbar sein.

Bei Bedarf wird dies durch Streuen von Salz oder Splitt erreicht. Autos auf der Strasse behindern die Räumungsarbeiten und die Gefahr von Schäden ist hoch.

Autos dürfen nicht am Strassenrand oder auf dem Trottoir, sondern nur auf privaten Vorplätzen abgestellt werden.

Ein Eimer Splitt für die eigene Zufahrt

Frischer Schnee darf in die Thur oder in grössere Bäche gekippt werden. Diese Möglichkeit darf auch durch Private genutzt werden.

Splitt kann ab sofort im Bauamt kostenlos bezogen werden für die Entschärfung von Gefahrenstellen auf den eigenen Zufahrten oder Vorplätzen.

Eine mit Splitt gefüllte Kiste steht zum Füllen von eigenen Behältnissen beim Werkhof an der Stegrütistrasse 17 bereit.

Pikett-Nummer des Winterdiensts und das Zurückschneiden von Pflanzen

Für Hinweise über gefährliche Situationen auf Strassen oder andere Informationen zur Schneeräumung besteht zwischen November 2022 und April 2023 ein Pikettdienst durch Werkhof-Mitarbeitende.

Die jeweiligen Einsatzleiter können unter der Pikett-Nummer, die auf der Webseite der Gemeinde zur Verfügung steht, kontaktiert werden.

Ast- und Blattwerk von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen darf nicht in die Verkehrswege ragen und hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 Meter Höhe zu wahren.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher grosszügig zurückzuschneiden, damit sie auch unter Schneelast nicht in den Trottoir- und Strassenbereiche oder in Wege hängen.

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