Illnau-Effretikon

Wegen Trockenheit: Stadt erlässt Feuerverbot

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Die anhaltende Hitze zwingt Illnau-Effretikon zum Handeln: Offenes Feuer und Feuerwerk sind ab sofort tabu. Erlaubt bleibt das Grillieren mit Gas oder Elektro.

Stadtverwaltung Illnau-Effretikon
Die Stadtverwaltung Illnau-Effretikon. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Stadt Illnau-Effretikon mitteilt, gilt für das Stadtgebiet ab Montag, 13. Juli 2026, 12.00 Uhr, ein Verbot für das Entzünden von Feuern im Freien, ebenso für das Abbrennen von Feuerwerk. Das Feuerverbot gilt nicht für kontrolliertes Grillieren mit Gas- oder Elektrogrills in Siedlungsgebieten.

Sowohl im Wald als auch auf Getreidefeldern, in Wiesen und in Böschungen herrscht eine grosse Trockenheit. Bereits kleine Funkenwürfe könnten Brände entfachen. Die Wetterprognosen sagen weiterhin heisses und trockenes Wetter voraus.

Für eine Entspannung der Lage sind erhebliche Regenmengen über eine längere Zeitspanne notwendig. Die Trockenheit führt zu einem erhöhten Brandrisiko, das die Natur schädigen, Menschenleben gefährden und Sachwerte zerstören kann.

Verbot gilt im gesamten Stadtgebiet

Aus diesen Gründen beurteilen die involvierten Stellen sowohl die Waldbrandgefahr als auch die allgemeine Brandgefahr (auf Feldern, auf Wiesen, auf Grünstreifen, Hecken oder Ähnliches) als sehr erheblich. Die Stadt Illnau-Effretikon hat ein generelles Feuerverbot auf dem gesamten Stadtgebiet ab Montag, 13. Juli 2026, 12.00 Uhr, verfügt.

Das Feuerverbot umfasst folgende Regelungen: Kein Abbrennen von Höhenfeuern. Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inklusive Vulkane oder Ähnliches) und Zündkörpern jeglicher Art.

Kein Anzünden von Fackeln. Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer.

Grillieren nur mit Gas oder Strom

Keine offenen Grill-, Lager- oder 1. August-Feuer im Freien (Feuerung mit Holz, Kohle oder Holzkohle), unabhängig vom Abstand zum Wald. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf öffentlichem oder privatem Grund, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen.

Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen (gekaufte oder selbstgefertigte).

Das Grillieren mit beziehungsweise das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills bleibt im Freien und auch auf (privaten) Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen erlaubt. Vorbehalten bleiben anderslautende Regeln der jeweiligen Hausverwaltung.

Verbot gilt bis auf Widerruf

Bei der Verwendung von Gas- oder Elektrogrills sind die üblichen Sorgfaltsmassnahmen zu beachten (Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund).

Dieses Feuer- und Feuerwerksverbot gilt ab Montag, 13. Juli 2026, 12 Uhr, und dauert bis auf Widerruf. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbotes bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge.

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