Gewässerraum im Siedlungsgebiet von Horgen wurde festgelegt
Wie die Gemeinde Horgen mittielt, hat die Baudirektion Kanton Zürich den Gewässerraum im Siedlungsgebiet der Gemeinde Horgen festgelegt.

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz.
Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden.
Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen.
Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Horgen wurde vom 12. Mai 2023 bis zum 10. Juli 2023 öffentlich aufgelegt.
Während dieser Frist gab es die Möglichkeit Einwendungen zum Entwurf zu erheben. Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft.
Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 18. Januar 2024 den Gewässerraum im Siedlungsgebiet der Gemeinde Horgen festgelegt.
Verfügung wird öffentlich aufgelegt
Die Gemeinde Horgen macht die Festlegung öffentlich bekannt.
Die Verfügung vom 18. Januar 2024 wird, zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen, vom 9. Februar 2024 bis zum 9. März 2024 während 30 Tagen bei der Gemeinde Horgen öffentlich aufgelegt.
Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser publiziert.
Rekurs kann eingereicht werden
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen.
Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig, die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.