Strassensanierung Krähenbergstrasse kann starten
Die Gemeinde Lengnau erhält grünes Licht für die Sanierung der Krähenbergstrasse. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, das Urteil ist rechtskräftig.

Wie die Gemeinde Lengnau mitteilt, genehmigte der Gemeinderat einen Verpflichtungskredit von 298’000 Franken zur Strassensanierung und Erschliessung der Überbauung Krähenbergstrasse 9/9a/11. Gegen das Vorhaben wurde das Referendum ergriffen, welches abgelehnt wurde. Gegen den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Zur Erschliessung der Liegenschaften Krähenbergstrasse 9/9a/11 genehmigte der Gemeinderat ein Sanierungs- und Erschliessungsprojekt. Vorgesehen ist, die Kanalisation, die Trinkwasserleitung wie das Elektrotrasse zu ersetzen und den gesamten Strassenkörper neu zu gestalten.
Die Gesamtkosten belaufen sich auf 298’000 Franken. Das Gesamtvorhaben unterlag dem fakultativen Finanzreferendum, welches am 22. August 2024 im «Anzeiger Büren und Umgebung» publiziert wurde.
Unterschriftenformalien nicht erfüllt
Gegen das Vorhaben wurde das Referendum ergriffen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen musste der Gemeinderat das Nichtzustandekommen des Referendums feststellen. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne stützte den Entscheid des Gemeinderates.
In der Folge reichte W.L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 20. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab.
Es begründet, die in der Gemeinde stimmberechtigten Personen müssten ihren Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbogen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei daher festzustellen, dass sämtliche der eingereichten Unterschriften gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen würden.
Baustart für 2026 vorgesehen
Das Erfordernis, den Namen handschriftlich und eigenhändig auf den Referendumsbogen zu setzen, stelle für die Stimmberechtigten bei der Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens eine zulässige formale Hürde dar. Die Unterschriftensammlung werde dadurch nicht beeinträchtigt.
Vielmehr komme darin zum Ausdruck, dass die Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens einen höchstpersönlichen Charakter aufweise, und erlaube eine sichere Zuordnung der Angaben zu in der Gemeinde stimmberechtigten Personen.
Gemäss Mitteilung des Bundesgerichts in Lausanne ist innert der gesetzten Frist keine Beschwerde eingereicht worden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig. Die Bauarbeiten werden nun öffentlich ausgeschrieben. Vorgesehen ist, spätestens im Frühling 2026 mit der Sanierung zu beginnen.