Zeiningen: Grundwasser auf historischem Tief – Verbote in Kraft
In Zeiningen ist das Grundwasser auf ein historisches Tief gesunken. Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sind gefährdet, der Gemeinderat erlässt Verbote.

Der Grundwasserstand in Zeiningen ist auf ein historisches Tief gesunken. Die Versorgung der Gemeinde mit eigenem Trinkwasser sowie die Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Löschwasserreserve sind dadurch zunehmend gefährdet.
Die bisherigen Wassersparmassnahmen führten zu einem spürbaren Verbrauchsrückgang. Der Gemeinderat dankt der Bevölkerung für den verantwortungsvollen Umgang mit Trinkwasser. Seit dem 18. August 2026 hat sich die Lage jedoch derart verschärft, dass die bisherigen freiwilligen Massnahmen nicht mehr ausreichen.
Gemäss fachlicher Beurteilung des Brunnenmeisters ist absehbar, dass die Grundwasserpumpen den erforderlichen Trinkwasserbedarf nicht mehr ausreichend decken können; bei einem Pumpwerk ist dies bereits der Fall.
Gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung speist die Gemeinde Möhlin Trinkwasser aus der Siedlungszone Möhlinerfeld nach Zeiningen ein. Zur Sicherstellung dieser Liefermenge werden im Möhlinerfeld Brunnen abgestellt und die Bewässerungsmengen für die dortige Landwirtschaft stark reduziert.
Vor diesem Hintergrund sind nicht lebensnotwendige, wasserintensive Nutzungen des Trinkwassers einzuschränken. Die bisherigen Empfehlungen zum Wassersparen werden deshalb durch verbindliche Verbote und weitergehende Sparmassnahmen ergänzt.
Rechtsgrundlagen: Gemäss § 8 des Wasserreglements der Gemeinde Zeiningen vom 19. Juni 2001 liefert die Wasserversorgung Zeiningen Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken im Ausmass ihrer verfügbaren Menge und im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Versorgungsanlagen.
Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 des Wasserreglements ist das Wasser sparsam zu gebrauchen und jede Wasserverschwendung untersagt. Bei Wassermangel kann der Gemeinderat das Spritzen von Gärten und Hausplätzen, das Waschen von Autos sowie das Füllen von Schwimmbassins verbieten und weitere Einschränkungen erlassen.
Gemäss § 47 des Wasserreglements kann der Gemeinderat bei Wassermangel die Wasserlieferungen einschränken oder unterbrechen. Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht allen anderen Verwendungsarten vor, ausgenommen in Brandfällen.
Gemäss § 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) ist der Gemeinderat Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde und sorgt für die lokale Sicherheit.
Gemäss § 11 Abs. 2 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass ständig genügend Wasser für Feuerlöschzwecke zur Verfügung steht.
Aufgrund des historischen Tiefstands des Grundwassers, der eingeschränkten verfügbaren Wassermenge und der zunehmenden Gefährdung der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer sofortigen Reduktion nicht lebensnotwendiger Wasserbezüge. Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, erforderlich und angesichts der weiterhin gewährleisteten häuslichen Grundversorgung zumutbar.
Die Strafbestimmung bei Missachtung der Verfügung richtet sich nach Art. 292 StGB.
Verfügung: Der Gemeinderat Zeiningen verfügt gestützt auf §§ 8, 46 und 47 des Wasserreglements der Gemeinde Zeiningen vom 19. Juni 2001 sowie die vorgenannten kantonalen Bestimmungen:
Verbot wasserintensiver Nutzungen
Ab Montag, 24. August 2026, sind folgende Nutzungen verboten, soweit dafür Wasser aus der lokalen Trinkwasserversorgung Zeiningen verwendet wird:
Befüllen und Nachfüllen von Pools und Teichen;
Fahrzeug-Wäsche ausserhalb öffentlicher Waschanlagen;
Bewässerung privater Rasenflächen;
Reinigungsarbeiten im Aussenbereich und rund ums Haus;
Bewässerung von Bäumen, Hecken, Sträuchern und weiteren Pflanzen; Bewässerung öffentlicher Grünflächen, insbesondere Sport- und Fussballrasen.
Vorbehalt alternativer Wasserquellen
Die Verbote gemäss Ziffer 1 beziehen sich auf Wasser aus der lokalen Trinkwasserversorgung Zeiningen. Die Verwendung von rechtmässig verfügbarem Nichttrinkwasser, insbesondere Regen-, Grau- oder anderweitig zugeführtem Brauchwasser, bleibt vorbehalten, sofern keine anderen gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen entgegenstehen.
Vorrang der häuslichen Grundversorgung
Von den Verboten nicht betroffen sind notwendige häusliche Verwendungen, insbesondere Trinken, Kochen und Körperpflege. Die Bevölkerung wird aufgefordert, auch bei diesen Verwendungen weiterhin konsequent Wasser zu sparen.
Wasserspar-Empfehlungen
Die im Merkblatt «Trinkwasserlage spitzt sich zu» vom 23. August 2026 enthaltenen Wasserspar-Empfehlungen sind zu beachten. Soweit das Merkblatt Verbote wiedergibt, ergeben sich deren Verbindlichkeit und Umfang ausschliesslich aus dieser Verfügung.
Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 24. August 2026 mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrem Widerruf durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat überprüft die Massnahmen fortlaufend anhand der Entwicklung der Grundwasser- und Versorgungslage und hebt sie auf oder passt sie an, sobald es die Versorgungssituation zulässt.
Strafandrohung
Widerhandlungen gegen das Wasserreglement sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen können nach § 52 des Wasserreglements sanktioniert werden.
Vorbehalten bleiben kantonale und eidgenössische Strafbestimmungen.
Zusätzlich wird ausdrücklich auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hingewiesen: Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) wegen der akuten Gefährdung der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung und der damit verbundenen Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bzw. amtlichen Bekanntmachung schriftlich beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese Entscheidung verlangt wird.
Eine Kopie der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden; die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls Parteikosten zu tragen.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Ziffer 7 bleibt vorbehalten.
Vorsicht im Wald: Trockenheit erhöht Risiko von Astabbrüchen Die aktuelle Trockenheit macht sich auch im Wald bemerkbar. Die Bäume leiden unter dem fehlenden Wasser und sind dadurch teilweise weniger stabil. Wir bitten deshalb alle Waldbesuchenden, derzeit besonders vorsichtig unterwegs zu sein.
Insbesondere bei Buchen und anderen Laubbäumen kann die anhaltende Trockenheit dazu führen, dass Äste oder ganze Teile der Baumkrone unvermittelt abbrechen. Dafür braucht es nicht zwingend starken Wind oder eine andere äussere Einwirkung. Das Risiko ist zudem schwer einzuschätzen, da betroffene Bäume von aussen häufig völlig gesund erscheinen.
Wer sich derzeit im Wald aufhält, sollte deshalb möglichst nicht längere Zeit direkt unter grossen Bäumen verweilen. Auch Kopfhörer sollten besser zu Hause bleiben, damit Geräusche aus der Umgebung – etwa brechende Äste – rechtzeitig wahrgenommen werden können.
Bei windigem Wetter ist besondere Vorsicht geboten. Wenn möglich, sollte auf einen Aufenthalt im Wald ganz verzichtet werden.
Spartageskarte Gemeinde ab August 2026 nur noch für Einwohnerinnen und Einwohner von Zeiningen Ab August 2026 bietet die Gemeinde Zeiningen die Spartageskarte Gemeinde ausschliesslich für Einwohnerinnen und Einwohner von Zeiningen sowie ihre Gemeindeangestellten an. Aufgrund der hohen Nachfrage wird der Verkauf künftig auf die eigene Bevölkerung beschränkt.
Personalausflug 2026
Am Freitag, 4. September 2026, findet der diesjährige Personalausflug der Gemeinde Zeiningen statt. Die Gemeindeverwaltung bleibt an diesem Tag geschlossen. Auch die Mitarbeitenden des Werkhofes und Hausdienstes sind an diesem Tag nicht verfügbar.
Anmeldung Zeiniger Wiehnacht 19. Dezember 2026 Elektra Zeiningen, Stromtarife 2027 Die Tarife werden per 31. August 2026 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Die Tarifblätter sind auf der Homepage abrufbar. Auf Wunsch wird ein Ausdruck auf der Gemeindekanzlei abgegeben.
Für die Einwohnerschaft und alle Interessierten
Wir laden herzlich ein, das neue MZG Aennermatt zu besichtigen und erste Eindrücke zu gewinnen. Lernt die Räumlichkeiten kennen und tauscht euch aus.
Einweihungsfeier MZG Aennermatt · Frühling 2027 Das offizielle Einweihungsfest mit Vereinen und Rahmenprogramm – organisiert durch den Kulturförderverein Zeiningen – wird im Frühling 2027 stattfinden.
Am 19. September 2026 lädt die Gemeinde Zeiningen und die Naturschutzkommission gemeinsam mit dem Jurapark Aargau alle Einwohnerinnen und Einwohner herzlich zur ersten «Nacht der Sterne» ein.
Bitte schalten Sie am 19. September auch zu Hause das Licht aus und seien Sie dabei!
Ab 19.30 Uhr wird das grüne Klassenzimmer Brugglismatt zum Treffpunkt für einen besonderen Abend mit Infos rund um die Bedeutung einer dunklen Nacht, dazu gibt es einen Apéro und Snacks unter dem Sternenhimmel.
Das Treffen im grünen Klassenzimmer kann nur bei trockenem Wetter stattfinden.








