Wie die Gemeinde Felben-Wellhausen mitteilt, gilt für Hunde vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand.
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Ein Hund spaziert angeleint durch den Wald. (Symbolbild) - Christophe Gateau/dpa
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Am 1. Mai 2023 ist Paragraf drei Absatz zwei des Hundegesetzes in Kraft getreten, wonach für sämtliche Hunde im ganzen Kanton vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand gilt.

Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

Zuwiderhandlungen gegen diese Leinenpflicht können mit einer Busse von 100 Franken geahndet werden.

Gesetzliche Leinenpflicht zum Schutz der Wildtiere

Frei laufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotenzial, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.

Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von frei laufenden Hunden ausgeht.

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