Frauenfeld über die Prämienverbilligung 2021
Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 in Frauenfeld verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2021.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2021. Wer also das ihm zustehende Geld für das laufende Jahr noch nicht eingefordert hat, muss sich beeilen.
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die provisorische einfache Steuer zu 100 Prozent maximal 800 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist.
Für Kinder (Jahrgänge 2003 bis 2020) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die provisorische einfache Steuer der Eltern zu 100 Prozent maximal 1600 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist.
Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und die trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2021 ihren Wohnsitz hatten.
Abklärung der Anspruchsberechtigung
Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2021 kann – gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2021 – spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuer-Schlussrechnung 2021 verlangt werden.
Sie ist nur möglich, wenn schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden können und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.
Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich bis spätestens 31. Dezember 2021 zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In EU- oder EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Im Internet ist das Merkblatt Information zur Prämienverbilligung 2021 im Kanton Thurgau zu finden.